Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 104/25i

Worum es ging: Zählt die Abfindung aus der Scheidung für den Unterhalt mit?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer eine Ausgleichszahlung erhalten und gespart hat, muss dieses Vermögen für den Unterhalt heranziehen, wenn es nicht mehr dem Zweck dient, für den es gedacht war, etwa weil die Wohnfrage anders gelöst wurde, und wenn das laufende Einkommen nicht ausreicht. Die Zinsen kommen zum Einkommen dazu. Wird das Vermögen selbst für einen höheren Lebensstandard verbraucht, zählt insoweit auch das Vermögen zur Bemessungsgrundlage.

Maßstab ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Das Gericht fragt, wie sich ein solcher Elternteil in derselben Lage verhalten hätte.

Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.

Der Unterhalt kann nach dem Einkommen bemessen werden, das Sie erzielen könnten, auch wenn Sie es tatsächlich nicht erzielen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie selbständig oder angestellt sind.

Ein gedachtes Einkommen wird Ihnen während der Haft nicht angerechnet, wenn Sie deshalb nichts verdienen können und kein Vermögen haben, das dafür heranzuziehen wäre. Es macht keinen Unterschied, ob Sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht oder aus anderen Gründen in Haft sind.

Sie müssen alle Kräfte einsetzen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, und Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich nützen. Tun Sie das nicht, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Einkommen, das bei zumutbarer Arbeit möglich gewesen wäre.

Nein. Während einer Haft und ebenso während eines Krankenhausaufenthalts können Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, deshalb liegt keine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht vor. Nach der Entlassung wird Ihnen zusätzlich eine angemessene Zeit für die Arbeitssuche zugebilligt, in der eine Säumnis ebenfalls nicht strafbar ist.

Ist der Unterhaltsberechtigte in Haft, gleichgültig ob in Untersuchungs- oder in Strafhaft, entfällt die Unterhaltspflicht für diese Zeit ganz oder zum Teil. Der Grund ist, dass in dieser Zeit von anderer Seite für seinen Unterhalt gesorgt wird, ohne dass dafür später Ersatz verlangt wird.

Die Erträge Ihres Vermögens zählen mit, etwa Zinsen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen geerbt wurde. Das Vermögen selbst wird nur herangezogen, wenn das Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Der Erlös aus dem Verkauf einer Sache gilt als Vermögen, nicht als Einkommen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 14 StPO § 202

Entscheidungstext

39 Absätze, 8.054 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Geschäftszahl

8Ob104/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. *, 2. *, und 3. *, alle vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger, *, Vater: *, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. April 2025, GZ 45 R 237/25y-40 (Spruchpunkt 2.), womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18. Februar 2025, GZ 83 Pu 74/20g-35, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail