Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 49/25s
Worum es ging: Zählt die Abfindung aus der Scheidung für den Unterhalt mit?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer eine Ausgleichszahlung erhalten und gespart hat, muss dieses Vermögen für den Unterhalt heranziehen, wenn es nicht mehr dem Zweck dient, für den es gedacht war, etwa weil die Wohnfrage anders gelöst wurde, und wenn das laufende Einkommen nicht ausreicht. Die Zinsen kommen zum Einkommen dazu. Wird das Vermögen selbst für einen höheren Lebensstandard verbraucht, zählt insoweit auch das Vermögen zur Bemessungsgrundlage.
Maßstab ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Das Gericht fragt, wie sich ein solcher Elternteil in derselben Lage verhalten hätte.
Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.
Der Unterhalt kann nach dem Einkommen bemessen werden, das Sie erzielen könnten, auch wenn Sie es tatsächlich nicht erzielen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie selbständig oder angestellt sind.
Ein gedachtes Einkommen wird Ihnen während der Haft nicht angerechnet, wenn Sie deshalb nichts verdienen können und kein Vermögen haben, das dafür heranzuziehen wäre. Es macht keinen Unterschied, ob Sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht oder aus anderen Gründen in Haft sind.
Sie müssen alle Kräfte einsetzen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, und Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich nützen. Tun Sie das nicht, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Einkommen, das bei zumutbarer Arbeit möglich gewesen wäre.
Nein. Während einer Haft und ebenso während eines Krankenhausaufenthalts können Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, deshalb liegt keine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht vor. Nach der Entlassung wird Ihnen zusätzlich eine angemessene Zeit für die Arbeitssuche zugebilligt, in der eine Säumnis ebenfalls nicht strafbar ist.
Ist der Unterhaltsberechtigte in Haft, gleichgültig ob in Untersuchungs- oder in Strafhaft, entfällt die Unterhaltspflicht für diese Zeit ganz oder zum Teil. Der Grund ist, dass in dieser Zeit von anderer Seite für seinen Unterhalt gesorgt wird, ohne dass dafür später Ersatz verlangt wird.
Die Erträge Ihres Vermögens zählen mit, etwa Zinsen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen geerbt wurde. Das Vermögen selbst wird nur herangezogen, wenn das Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Der Erlös aus dem Verkauf einer Sache gilt als Vermögen, nicht als Einkommen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 10.04.2025, 45 R 174/25h (Spruchpunkt 2.)
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Geschäftszahl
10Ob49/25s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Z*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger, Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 3, 11, 1030 Wien, Karl-Borromäus-Platz 3, Vater: H*, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. April 2025, GZ 45 R 174/25h (Spruchpunkt 2.), womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Februar 2025, GZ 83 Pu 46/20i-64, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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