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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.05.2026

OGH 14 Os 7/26z

Worum es ging: Haftet die Behörde, wenn sie meinen Antrag verschleppt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Behörde hat sechs Monate Zeit, aber das ist nur die äußerste Grenze. Sie muss so früh wie möglich entscheiden. Verzögert sie ohne triftigen Grund, kann darin ein Verschulden liegen, für das der Staat einzustehen hat.

Für die Strafbarkeit muss der Schaden nicht wirklich eingetreten sein. Es genügt, dass der Beamte mit der Absicht gehandelt hat, jemanden an seinen Rechten zu schädigen.

Dass jemand eine Straftat über längere Zeit fortgesetzt hat, ist für sich genommen ein eigener Erschwerungsgrund. Trifft das mit mehrfachen Taten zusammen, darf es bei der Strafe aber nur einmal zu Lasten des Täters gewertet werden.

Wenn Sie nur meinen, das Gericht habe schon verwertete Beweise anders gewichtet als von Ihnen gewünscht, ist das kein Fehler der Urteilsbegründung. Damit bekämpfen Sie nur, wie das Gericht die Beweise gewürdigt hat, und das ist beim Obersten Gerichtshof nicht zulässig.

Dass aus denselben Umständen auch ein für Sie günstigerer Schluss möglich gewesen wäre, genügt allein nicht. Damit lassen sich noch keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellungen des Gerichts begründen.

Wer einen Rechtsfehler im Strafurteil geltend macht, muss von jenem Sachverhalt ausgehen, den das Gericht festgestellt hat. Dieser Sachverhalt ist mit dem Gesetz zu vergleichen, und es ist zu zeigen, worin das Gericht bei der Beurteilung geirrt hat. Eigene abweichende Tatsachenbehauptungen helfen nicht.

Das Gericht muss die Gründe seines Urteils nur gedrängt darstellen. Es ist nicht verpflichtet, den gesamten Inhalt aller Zeugenaussagen und sonstigen Beweise zu erörtern.

Wer im Strafverfahren eine bestimmte rechtliche Folge behauptet, muss sie nachvollziehbar aus dem Gesetz ableiten. Eine bloße Behauptung reicht dafür nicht.

Schon eine einzige nicht getilgte einschlägige Vorstrafe begründet den Erschwerungsgrund. Weitere solche Vorstrafen machen ihn nur schwerer, begründen ihn aber nicht neu. Wer die Zahl bemängelt, kann das nur mit einer Berufung gegen die Strafe geltend machen.

Das Gericht darf aus einem gezeigten Verhalten darauf schließen, was jemand gewollt oder gewusst hat. Ein solcher Schluss ist zulässig und macht das Urteil nicht fehlerhaft.

Ein Urteil ist fehlerhaft, wenn die darin genannten entscheidenden Tatsachen einander widersprechen. Betrifft die Abweichung nur Angaben, die die Tat näher kennzeichnen, gilt eine andere Regel. Kein Widerspruch liegt vor, wenn nach Logik und Erfahrung auch andere Schlüsse möglich gewesen wären.

Sie müssen sich auf bestimmte Beweismittel aus dem Akt beziehen, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind. Eigene Eindrücke, Vermutungen oder ein pauschaler Verweis auf den gesamten Akteninhalt genügen nicht. Ihre Einwände müssen sich außerdem an der gesamten Beweiswürdigung des Gerichts messen lassen.

Nein, nur wenn es darauf ankommt. Angreifbar sind Feststellungen bloß, soweit sie über die Schuld oder über die rechtliche Einordnung der Tat entscheiden. Ein Betrag ist daher nur dann bekämpfbar, wenn er eine Wertgrenze berührt, von der die Strafbarkeit oder die Einstufung abhängt.

Eine Begründung ist undeutlich, wenn nicht zweifelsfrei erkennbar ist, ob eine wichtige Tatsache überhaupt festgestellt wurde. Dasselbe gilt, wenn unklar bleibt, aus welchen Gründen sie festgestellt wurde. Darin liegt ein Fehler des Urteils.

Wer einen Begründungsmangel geltend macht, muss die gesamte Begründung des Urteils berücksichtigen. Einzelne Sätze aus dem Zusammenhang zu reißen genügt nicht.

Zitierte Paragrafen

StGB § 302 StGB § 33 StPO § 260 StPO § 270 StPO § 283 StPO § 285d StPO § 285i StPO § 390a

Entscheidungstext

46 Absätze, 17.080 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

14Os7/26z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 29. September 2025, GZ 10 Hv 16/25m-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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