OGH 5 Ob 142/17v
Worum es ging: Bleibt mein Mietvertrag gültig, wenn das Fruchtgenussrecht endet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Hat ein Fruchtnießer die Wohnung vermietet, erlischt Ihr Mietvertrag nicht, wenn dessen Recht endet; der Eigentümer tritt in den Vertrag ein und muss Sie ordnungsgemäß aufkündigen. Außerhalb des Mietrechtsschutzes wird der Vertrag dabei zu einem solchen auf unbestimmte Dauer mit den gesetzlichen Fristen. Zu einer weit über den Tod hinausreichenden fast unentgeltlichen Überlassung war der Fruchtnießer allerdings nicht berechtigt.
Wird an einer Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Berechtigte in bestehende Miet- und Pachtverträge ein. Er kann die Rechte aus diesen Verträgen aber an einen Dritten abtreten, auch an den Eigentümer der Liegenschaft.
Ja. Als Fruchtnießer stehen Ihnen alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu, also auch das Recht, die Sache zu vermieten oder zu verpachten. Das Entgelt steht Ihnen zu, und der Eigentümer ist von Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen. Ein bloßes Recht auf die Erträgnisse einer Sache gibt diese Befugnisse dagegen nicht.
Nein. Hat Ihnen jemand vermietet, dem die Wohnung nicht gehört, der sie aber nutzen und verwerten durfte, bleibt Ihr Mietvertrag auch nach dem Ende dieses Rechts aufrecht. Ob dieses Recht im Grundbuch stand, spielt keine Rolle. Der Eigentümer tritt in den Vertrag ein und muss ordentlich kündigen, um eine Räumung zu erreichen.
Ist der Mietvertrag im Grundbuch eingetragen, bleibt auch jeder spätere Käufer der Liegenschaft daran gebunden. Darüber hinaus wirkt die Eintragung nicht; gegenüber anderen Personen entstehen daraus keine weiteren Rechte.
Ja. Bei der Zustimmung zur Eintragung eines Bestandvertrags und bei den dafür nötigen Voraussetzungen können die Miteigentümer nur gemeinsam gewinnen oder verlieren. Auch ein Streit darüber, ob ein Mietvertrag überhaupt besteht, ist gegen sämtliche Miteigentümer zu führen.
Das Fruchtgenussrecht gibt Ihnen das Recht, eine fremde Sache voll zu nutzen, und wirkt gegen jeden. Ein bloßes Recht auf die Erträge einer Sache ist damit noch nicht gleichzusetzen. Gegenstand können auch Anteile oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein.
Ja, wenn die Dauer bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dafür genügt schon eine Klausel, innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu kündigen. Auch ein Vertrag auf unbestimmte Zeit ist eintragbar, wenn der Vermieter für sich und seine Rechtsnachfolger für eine bestimmte Zeit auf Kündigungsgründe verzichtet.
Nein. Der Umfang Ihrer Nutzungsrechte ändert sich durch die Eintragung nicht, und eine allgemeine Wirkung gegenüber Dritten entsteht dadurch auch nicht. Die Eintragung wirkt eher wie eine Anmerkung. Ob die eingeräumte Nutzung von der Stellung des Vermieters gedeckt ist, prüft das Grundbuchsgericht nicht.
Nein. Haben Sie den Mietvertrag mit dem Fruchtnießer geschlossen, braucht die Eintragung im Grundbuch auch die Zustimmung des Eigentümers. Grund dafür ist, dass die Eintragung das Kündigungsrecht eines späteren Erwerbers der Liegenschaft einschränkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Feldbach, 14.12.2016
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 16.05.2017, 4 R 19/17v
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1095 ABGB § 1120 ABGB § 509 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 19 GBG 1955 § 37 GBG 1955 § 9 MRG § 2 MRG § 30
Entscheidungstext
79 Absätze, 18.563 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Geschäftszahl
5Ob142/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. B* Aktiengesellschaft, *, 2. F* GmbH, *, beide vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Einverleibung eines Bestandrechts ob EZ *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. Mai 2017, AZ 4 R 19/17v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 14. Dezember 2016, TZ 10748/2016 bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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