Wann ist die Begründung eines Urteils nicht ausreichend?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagter, Verteidiger
Eine Begründung ist unzureichend, wenn sie den Regeln des folgerichtigen Denkens oder der allgemeinen Erfahrung widerspricht. Das ist auch dann der Fall, wenn die Feststellung und ihre Begründung offen im Widerspruch stehen. Solche Feststellungen gelten als willkürlich.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 06.05.2026 (82 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Offenbar unzureichend (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht. Einen Unterfall stellt die logisch oder empirisch unhaltbare Begründung dar, wenn also der Mangel nicht in einem "Zu wenig", sondern in einem offenen Widerspruch zwischen der Feststellung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache und der dazu gegebenen Begründung - nach Maßgabe von Logik und grundlegendem Erfahrungswissen - besteht. Sowohl das "Zu wenig" als auch der beschriebene offene Widerspruch führen dazu, eine so getroffene Feststellung im Vergleich zu ihrer Begründung als willkürlich zu werten (WK-StPO § 281 Rz 444).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen.OGH 12 Os 179/08b, 15.01.2009
- Eine Begründung ist dann unzureichend (Z 5 vierter Fall), wenn sie entweder gegen die Denkgesetze oder gegen jegliche Lebenserfahrung verstößt, mit anderen Worten, wenn sie „geradezu lebensfremd" erscheint.OGH 11 Os 98/08h, 19.08.2008
- Hier: Alleine aus der erfolgreichen Begehung zweier Betrugshandlungen, die überdies beide der Erlangung ein und derselben Wohnung dienten, kann nicht die Absicht erschlossen werden, die Angeklagte werde auch künftighin wiederholt schwere Betrugshandlungen mit der Zweckausrichtung (§ 5 Abs 2 StGB) begehen, sich für einen längeren Zeitraum eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.OGH 12 Os 1/08a, 19.06.2008
- Hier: Offenbar unzureichende Begründung, weil das Erstgericht nicht klarstellte, weshalb die Verdachtslage einen sicheren Beweis nicht zuließ. Insbesondere legte es nicht dar, aus welchem Grund die als Geständnis im Sinne der vorliegenden Anklageschrift gewertete Verantwortung des Angeklagten keinen sicheren Schluss auf die subjektive Tatseite ermöglichte.OGH 14 Os 72/07f, 28.08.2007
- Der vom Zusammenwirken des Nichtigkeitswerbers mit einem gesondert verfolgten Täter allein gezogene Schluss sie hätten dabei mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz sowie - insbesondere - in gewerbsmäßiger Absicht gehandelt, ist dem Vorwurf der Willkürlichkeit ausgesetzt.OGH 11 Os 99/06b, 27.03.2007
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Die behauptete mögliche Realisierung des Anlagevermögens hätte jedenfalls mehr Zeit erfordert als die Zahlungsziele der in Rede stehenden Geschäfte des täglichen Lebens einräumten und den Eintritt des Vermögensschadens daher nicht zu verhindern vermocht.OGH 12 Os 120/04, 16.12.2004
- Unter Einbeziehung aller - und nicht bloß einzelner - beweiswürdigender Erwägungen.OGH 14 Os 73/04, 16.11.2004
- Beweiswerterwägungen der Tatrichter scheiden - sofern sie nicht den Gesetzen der Folgerichtigkeit oder grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalitätszusammenhänge widersprechen - als Anfechtungsgegenstand der Z 5 von vornherein aus.OGH 11 Os 102/04, 09.11.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118317 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 82.
- OGH 15 Os 30/26i, 06.05.2026
- OGH 11 Os 41/18s, 26.04.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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