Zum Inhalt springen

Wann ist die Begründung eines Urteils nicht ausreichend?

günstig für Angeklagter betrifft Angeklagter, Verteidiger
Eine Begründung ist unzureichend, wenn sie den Regeln des folgerichtigen Denkens oder der allgemeinen Erfahrung widerspricht. Das ist auch dann der Fall, wenn die Feststellung und ihre Begründung offen im Widerspruch stehen. Solche Feststellungen gelten als willkürlich.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 06.05.2026 (82 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Offenbar unzureichend (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht. Einen Unterfall stellt die logisch oder empirisch unhaltbare Begründung dar, wenn also der Mangel nicht in einem "Zu wenig", sondern in einem offenen Widerspruch zwischen der Feststellung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache und der dazu gegebenen Begründung - nach Maßgabe von Logik und grundlegendem Erfahrungswissen - besteht. Sowohl das "Zu wenig" als auch der beschriebene offene Widerspruch führen dazu, eine so getroffene Feststellung im Vergleich zu ihrer Begründung als willkürlich zu werten (WK-StPO § 281 Rz 444).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118317 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 82.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Strafrecht · Unzureichende Begründung im Strafurteil
Verfahrensrecht · Fehlende oder unzureichende Urteilsbegründung
Strafrecht · Begründungsmangel im Strafurteil rügen
Verfahrensrecht · Andere mögliche Schlüsse im Urteil
Strafrecht · Undeutliche Urteilsbegründung