Kann ich das Urteil bekämpfen, weil es schlecht begründet ist?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Verfahrens
Eine mangelhafte Begründung des Urteils macht das Verfahren nicht fehlerhaft im Sinn der Anfechtungsgründe. Sie führt auch nicht dazu, dass das Urteil nichtig wäre.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (69 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO ist durch mangelhafte Begründung so wenig gegeben, wie der Nichtigkeitsgrund des § 477 Z 9 ZPO.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine unvollständige mangelhafte oder gar fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstgerichtes bildet keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, sondern kann nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden.OGH 7 Ob 112/04b, 16.06.2004
- Der in § 477 Abs 1 Z 9 (2. Fall) genannte "Widerspruch mit sich selbst" müsste den Entscheidungstenor selbst betreffen; ein Widerspruch in den Gründen reicht nicht aus.OGH 4 Ob 169/03m, 19.08.2003
- Hier: Verfahren nach § 37 MRG.OGH 5 Ob 136/02i, 12.09.2002
- Begründungsmängel des Erstgerichtes können nur dann den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO iVm § 503 Z 1 ZPO herstellen, wenn dem Rekursgericht selbst der Vorwurf eines widersprüchlichen Erkenntnisses oder einer gänzlich fehlenden Begründung seiner Entscheidung zu machen wäre.OGH 5 Ob 136/02i, 12.09.2002
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 362/93, 16.03.1994
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Ein angeblicher Widerspruch zwischen einer Feststellung und der rechtlichen Beurteilung kann schon begrifflich nicht den Nichtigkeitsgrund eines mit sich selbst im Widerspruch stehenden Urteils im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 (§ 503 Z 1) ZPO bilden, da mit nur der Widerspruch im Urteilsspruch selbst gemeint ist.OGH 9 Ob 86/90, 04.04.1990
- Behandelte das Berufungsgericht in seiner Entscheidung die in der Berufung unter dem Gesichtspunkt fehlender oder mangelhafter Begründung vorgetragenen Bemängelungen gegen das erstinstanzliche Urteil vollständig, dann ist eine logisch begründete Verneinung des angeblichen Mangels sachlich nicht weiter überprüfbar. Soweit nämlich ein gerügter Mangel den Tatbestand eines Nichtigkeitsgrundes erfüllte, wäre eine als unberechtigt erkannte Berufung insoweit beschlussmäßig zu verwerfen, wogegen im Sinne des § 519 ZPO ein weitere Rechtszug ausgeschlossen wäre. Nach einem Größenschluss muss aber um so eher die Verneinung eines vom Gesetz nicht mit Nichtigkeit bedrohter Verfahrensmangels unanfechtbar bleiben.OGH 6 Ob 821/80, 18.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042206 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 69.
- OGH 8 Ob 111/24t, 28.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 26/24g, 11.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 19/24s, 08.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 107/23b, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 80/23g, 25.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 76/22w, 21.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 30/21a, 26.05.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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