Zum Inhalt springen

Kann ich nach der Rückabtretung wieder selbst klagen?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Schuldner, Inkassobüro, Unternehmer
Auch bei einer Abtretung, die nur dem Eintreiben dient, lässt sich das Klagerecht nicht vom Anspruch trennen. Erhalten Sie die Forderung zurück, können Sie diese selbst einklagen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 30.07.2026 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Auch bei der Inkassozession kann die Klagebefugnis vom materiellrechtlichen Anspruch nicht getrennt werden; der Inkassozessionar kann auch aufgrund einer Rückzession klagen (vgl 3 Ob 515/95).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102353 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Abtretung einer Forderung und Klagerecht

Wenn jemand seine Forderung an eine andere Person abtritt, gehört sie ab diesem Zeitpunkt der anderen Person. Der frühere Gläubiger kann den Schuldner dann nicht mehr im eigenen Namen auf Zahlung klagen. Klagen kann nur noch derjenige, der die Forderung übernommen hat.

günstig für Schuldner Rückforderung vom neuen Gläubiger

Haben Sie an denjenigen gezahlt, dem die Forderung abgetreten wurde, können Sie das zu Unrecht Gezahlte auch von ihm zurückfordern. Das gilt selbst dann, wenn ihm die Forderung nur zum Inkasso übertragen wurde.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Klagerecht bei Abtretung zum Inkasso
Verfahrensrecht · Klage nach Abtretung einer Forderung
Vertragsrecht · Klage nach Übertragung zum Inkasso
Verfahrensrecht · Klage über ein fremdes Recht
Verfahrensrecht · Klagerecht und materielles Recht