Kann jemand anderer meine Forderung im eigenen Namen einklagen?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Kläger, Beklagte
Nach österreichischem Recht kann niemand ein fremdes Recht im eigenen Namen einklagen. Das Recht zu klagen lässt sich nicht getrennt vom Anspruch selbst übertragen. Eine Abtretung, bei der der bisherige Gläubiger die Forderung weiterhin selbst eintreiben darf, ist daher nicht möglich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Dem österreichischen Recht ist eine gewillkürte Prozessstandschaft (= Prozessführung im eigenen Namen über fremdes Recht) fremd. Da die Klagebefugnis nicht ohne den zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch abgetreten werden kann, ist eine (stille) Zession, bei der der Zedent zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt bleibt, rechtlich ausgeschlossen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unzulässigkeit der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschaft im (Feststellungs-)Verfahren über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses geklagt wird.OGH 6 Ob 29/24v, 13.08.2025
- Hier: Auslegung eines behaupteten "Auftrags" zur Geltendmachung von Ansprüchen der Kinder der Klägerin im eigenen Namen als unzulässige Prozessstandschaft.OGH 2 Ob 43/25z, 03.06.2025
- Hier: Klage einer Versicherten auf Deckung hinsichtlich einer anderen Mitversicherung.OGH 7 Ob 220/20h, 26.05.2021
- Hier: Testamentsvollstrecker nach deutschem Recht.OGH 2 Ob 229/16i, 28.09.2017
- Anders, wenn die Klagebefugnis in einer materiellen ausländischen Rechtsvorschrift angeordnet ist.OGH 2 Ob 229/16i, 28.09.2017
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Mit dem Vorbringen, ein Dritter sei „über die Klagsführung informiert“ und habe „die Geltendmachung des Ablöserechts an den Kläger abgetreten“, stützt sich der Kläger nicht auf die Abtretung des materiellen Rechts, sondern auf jene der Klagebefugnis.OGH 4 Ob 245/12a, 18.06.2013
- Hier: Beim Rechtsstreit zwischen servitutsberechtigtem Liegenschaftseigentümer des herrschenden Guts und dem Liegenschaftseigentümer des dienenden Guts über den Bestand und das Ausmaß der Servitut ist daher im Fall einer Personenmehrheit aufgrund der Miteigentümerschaft ein Anspruch nur von und gegen alle zu verfolgen.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Das Institut der Prozessstandschaft ist abzulehnen.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Dies gilt auch dann, wenn die Zession mit nachträglicher Einziehungsermächtigung zwischen Personen stattfindet, die beide einem Rechtsbereich angehören, in dem eine derartige Prozessstandschaft für zulässig angesehen wird, und auch dann, wenn kollisionsrechtlich auf eine solche Rechtsordnung verwiesen wird.OGH 8 Ob 364/97f, 25.06.1998
- Der erkennende Senat bleibt dabei, dass die Grundsätze der deutschen Lehre über die Prozessstandschaft, die gerade im Fall einer Zession mit Einziehungsermächtigung des Zedenten zum Tragen kommen, auf den österreichischen Rechtsbereich nicht übertragen werden können.OGH 8 Ob 364/97f, 25.06.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053157 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 29.
- OGH 5 Ob 168/24b, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 193/23w, 26.05.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 7 Ob 160/22p, 13.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 190/19f, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 1/16k, 16.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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