OGH 2 Ob 38/17b
Worum es ging: Ist ein Vertrag gültig, wenn jemand geistig beeinträchtigt ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob jemand ein Geschäft wirksam abschließen kann, hängt davon ab, ob er die Tragweite genau dieses Geschäfts beurteilen kann. Er muss außerdem seine Wünsche und Vorstellungen erwägen und ausdrücken können und einschätzen können, inwieweit er einem Rechtskundigen vertrauen kann, dass dieser seine Interessen wahrt.
Im Schuldrecht gilt als Ausdruck der Privatautonomie die Vertragsfreiheit. Sie entscheiden daher selbst, ob Sie überhaupt einen Vertrag schließen und mit wem.
Ja. Ihr Vertragspartner schuldet Ihnen Sorgfalt, Aufmerksamkeit und Rücksicht nicht nur bei der eigentlichen Leistung, sondern bei jedem Verhalten, das mit der Abwicklung des Vertrags zusammenhängt. Durch den Vertrag bekommt jede Seite mehr Einfluss auf die Sphäre der anderen, und dieser erhöhten Gefahr entspricht ein erhöhter Schutz.
Neben der eigentlichen Hauptleistung bestehen in der Regel weitere Pflichten, die eine reibungslose Abwicklung ermöglichen sollen. Besonders wichtig sind darunter die Schutz- und Sorgfaltspflichten. Beide Seiten müssen ihre Leistungen so erbringen, dass die andere Seite weder an der Person noch an ihren Sachen geschädigt wird.
Wer einen Vertrag anficht, weil der andere nicht handlungsfähig gewesen sei, muss das beweisen; dass die Person kurz danach entmündigt wurde, wird nur bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Steht aber ein dauernder Zustand der Handlungsunfähigkeit fest, muss die Gegenseite beweisen, dass beim Vertragsabschluss ein klarer Moment vorlag.
Die Bestimmung über die Rückstellung nach Vertragsaufhebung hat keinen eigenen Regelungsgehalt. Sie verweist auf die allgemeinen Regeln über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Hauptleistung. Es entstehen auch Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wer leistet, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass alle Güter des anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Möglichkeit vor Schaden bewahrt bleiben.
Der Gastwirt muss Ihnen eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Unterkunft überlassen und dazu alle zumutbaren Gefahrenquellen ausschalten, die Unterkunft laufend überprüfen und den nach dem Stand der Technik geltenden Sicherheitsstandard einhalten. Behördliche Vorschriften und Bewilligungen legen dabei nur den Mindeststandard fest. Auch Arbeitnehmerschutzvorschriften geben diesen Mindeststandard vor, wenn Gäste in solche Bereiche kommen.
Haben Sie an denjenigen gezahlt, dem die Forderung übertragen wurde, obwohl Sie nichts schuldeten, richtet sich Ihre Rückforderung gegen ihn. Er ist der richtige Beklagte, nicht der ursprüngliche Gläubiger.
Waren mehrere Personen an einer Vermögensverschiebung beteiligt, ist zu klären, wer nach der bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung leisten und wer empfangen sollte. Die Rückabwicklung findet dann zwischen genau diesen beiden Personen statt.
Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.
Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.
Was die Gegenseite im Prozess ausdrücklich zugesteht, muss das Gericht ohne weitere Prüfung seiner Entscheidung zugrunde legen. Stellt es dennoch das Gegenteil fest, können Sie das mit Berufung bekämpfen. Über allgemein bekannte oder von Amts wegen zu prüfende Umstände kann es aber kein wirksames Zugeständnis geben.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Auch bei einer Abtretung, die nur dem Eintreiben dient, lässt sich das Klagerecht nicht vom Anspruch trennen. Erhalten Sie die Forderung zurück, können Sie diese selbst einklagen.
Nein. Wurde ein Vertrag aufgehoben, weil eine Seite nicht geschäftsfähig war, richtet sich die Rückabwicklung allein nach diesem Grund. Nur daran ist zu messen, ob der andere Teil gutgläubig war, wenn er den Ersatz seiner Aufwendungen verlangt. Es ist unzulässig, ihn deshalb als bösgläubig zu behandeln, weil der Vertrag ohne diese Nichtigkeit ein Umgehungsgeschäft gewesen wäre.
Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.
Nein, nicht ohne weiteres. Bei Mehrwertdiensten bestehen zwei getrennte Verträge: einer zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber, der andere zwischen dem Anbieter des Dienstes und der Person, die den Anschluss tatsächlich benützt hat. Wer bloß erlaubt, seinen Anschluss zu verwenden, erteilt damit keine Vollmacht.
Haben Sie an denjenigen gezahlt, dem die Forderung abgetreten wurde, können Sie das zu Unrecht Gezahlte auch von ihm zurückfordern. Das gilt selbst dann, wenn ihm die Forderung nur zum Inkasso übertragen wurde.
Nein. Die Verordnungen über Mehrwert-Sprachverbindungen regeln die Schutz- und Sorgfaltspflichten des Anbieters zwar nicht abschließend. Eine Pflicht, Sie dauerhaft und gegen Ihren Willen für Mehrwertdienste zu sperren, besteht aber nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 24.11.2015, 31 Cg 5/15t-26
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.11.2016, 4 R 24/16b-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1405 ABGB § 1431 KSchG § 5a ZPO § 503
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Geschäftszahl
2Ob38/17b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* P*, Pensionist, *, vertreten durch Mag. Wolfgang Kräutler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 172.550,44 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2016, GZ 4 R 24/16b-30, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. November 2015, GZ 31 Cg 5/15t-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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