Darf jemand klagen, obwohl er die Forderung abgetreten hat?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Kläger, Beklagte
Ob derjenige, der eine Forderung abgetreten hat, sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Übernehmers im eigenen Namen einklagen darf, hängt davon ab, was zwischen den beiden vereinbart ist. In mehreren Fällen ist das möglich, etwa bei stiller Abtretung, bei Rückabtretung zum Einziehen oder bei Treuhand. Unzulässig ist nur, das Recht zu klagen losgelöst von der Forderung zu übertragen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 30.07.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ob der Zedent berechtigt ist, mit ausdrücklicher Zustimmung des Zessionars die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, richtet sich regelmäßig nach den zwischen Zedenten und Zessionar bestehenden Beziehungen des materiellen Rechtes. Hier ist eine Reihe von Fällen denkbar, in denen der Zedent tatsächlich zur Klage legitimiert ist (stille Zession, Rückzession zum Inkasso, Treuhänderschaft des Zedenten). Nur eine bloße "abstrakte" Übertragung des Prozeßführungsrechtes ist unzulässig (mit eingehender Stellungnahme zur bisherigen Literatur und Judikatur!).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dingliche Rechte gehören nicht zu den in § 1393 ABGB genannten „veräußerlichen Rechten“. Tritt jedoch der Erbe einem Legatar nicht nur den Herausgabeanspruch, sondern alle Rechte an der vermachten Sache ab, so ist der Legatar zur unmittelbaren Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aktiv legitimiert.OGH 8 Ob 45/12v, 04.03.2013
- Auch bei der Inkassozession wird die Klagebefugnis vom materiellrechtlichen Anspruch nicht getrennt; der Inkassozessionar kann auch aufgrund einer Rückzession klagen.OGH 1 Ob 638/95, 11.03.1996
- Eine Verselbständigung der Bürgschaftsordnung ist in Ausnahmsfällen anzuerkennen zB wenn nach Auflösung der Treuhand der Treuhänder noch berechtigt bzw verpflichtet bleiben soll, die Kreditsaldoforderung im eigenen Namen geltend zu machen und die vom Schuldner allenfalls erhaltenen Leistungen dem Treugeber abzuliefern (abgeschwächte Abtretung).OGH 7 Ob 539/89, 06.07.1989
- Jede echte Zession hat grundsätzlich zur Folge, daß der Zedent nicht mehr berechtigt ist, den Schuldner im eigenen Namen auf Zahlung zu klagen. Bei der "stillen" Abtretung ist der Zedent wie jeder sonstige indirekte Stellvertreter im eigenen Namen forderungslegitimiert, auch wenn dem anderen Teil bekannt ist, daß er für Rechnung eines anderen auftritt.OGH 8 Ob 590/89, 15.06.1989
- Hier: InkassozessionOGH 7 Ob 30/86, 04.06.1987
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- Mit ausdrücklicher Ablehnung von Grillberger in ÖJZ 1978,141 ff und weiterer in der Literatur dagegen vorgebrachter Argumente. Gerade dann, wenn diese Vorgangsweise auf Grund besonderer materiellrechtlicher Vorschriften vereinbart wird (hier: § 13 AusfFV 1981), kann nicht die Rede davon sein, daß sie auf Grund allgemeiner dogmatischer Überlegungen nicht zulässig wäre.OGH 8 Ob 557/85, 10.10.1985
- Hier: Jedoch Zession mit bedingter Rückzession.OGH 2 Ob 192/76, 30.09.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032699 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 23.
- OGH 5 Ob 10/25v, 30.07.2026
- OGH 10 Ob 29/25z, 21.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 190/19f, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1392
- ABGB § 1393
- ABGB § 1396
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 1
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