Bekomme ich Beweiserleichterung, wenn ich den Schaden nicht genau belegen kann?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1996)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beweiserleichterung grundsätzlich zugestanden für den Nachweis der mut- oder böswilligen Schädigung (Art 1.8 AK2 2018).OGH 7 Ob 168/25v, 19.11.2025
- Hier: Kfz-Diebstahl, wobei das Fahrzeug wiedergefunden wurde.OGH 7 Ob 140/24z, 20.11.2024
- Hier: Beweiserleichterung grundsätzlich zugestanden bei Fluggasteigenschaft, in concreto aber Beweis misslungen.OGH 7 Ob 149/09a, 28.10.2009
- Hier: Beweiserleichterung zugestanden im Rahmen des § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Zusatzversicherung mit Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen nach TarifD (siehe RIS-Justiz RS0124818).OGH 7 Ob 81/09a, 13.05.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102499 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 14.
- OGH 7 Ob 222/25k, 25.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 168/25v, 19.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 140/24z, 20.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 215/23b, 17.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Als Versicherungsnehmer müssen Sie beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Bleibt das offen, geht das zu Ihren Lasten; das gilt etwa beim Einbruch oder beim Diebstahl eines Fahrzeugs.
Wenn Sie Leistungen aus Ihrer Versicherung verlangen, müssen Sie beweisen, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Das ergibt sich aus der allgemeinen Beschreibung des versicherten Risikos.