Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 222/25k
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie Leistungen aus Ihrer Versicherung verlangen, müssen Sie beweisen, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Das ergibt sich aus der allgemeinen Beschreibung des versicherten Risikos.
Wenn Sie eine Leistung aus Ihrer Versicherung fordern, müssen Sie beweisen, dass der Versicherungsfall überhaupt eingetreten ist. Dieser Nachweis ist die Grundlage Ihres Anspruchs.
Mit einem Risikoausschluss legt der Versicherer von vornherein fest, wofür er nicht einsteht. Auf solche Umstände können Sie durch Ihr späteres Verhalten keinen Einfluss nehmen. Eine Obliegenheit verlangt dagegen von Ihnen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, an dessen Einhaltung der Versicherer ein berechtigtes Interesse hat.
Bei einer Risikobegrenzung ist ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an nicht versichert, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankommt. Obliegenheiten verlangen dagegen ein bestimmtes Verhalten von Ihnen, und bestimmte Rechtsfolgen treten nur bei willkürlicher und schuldhafter Verletzung ein.
Ja. Weil der Nachweis eines Versicherungsfalls oft sehr schwierig ist, stehen Ihnen Beweiserleichterungen zu. Es genügt, wenn Sie ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die nach außen das Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls ergeben.
Ausschlüsse schränken den übernommenen Schutz ein und dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn nach dem wirtschaftlichen Zweck, der gewählten Ausdrucksweise und dem Regelungszusammenhang erfordert. Dass ein Ausschluss vorliegt, muss der Versicherer beweisen.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 07.04.2025, 10 Cg 109/23d-87
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 15.10.2025, 4 R 100/25z-95
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
50 Absätze, 10.100 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Geschäftszahl
7Ob222/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* D*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, und deren Nebenintervenientin D* AG *, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch die Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen 25.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2025, GZ 4 R 100/25z-95, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7. April 2025, GZ 10 Cg 109/23d-87, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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