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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.11.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 168/25v

Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.

Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.

Wenn Sie Leistungen aus Ihrer Versicherung verlangen, müssen Sie beweisen, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Das ergibt sich aus der allgemeinen Beschreibung des versicherten Risikos.

Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.

Ja. Weil der Nachweis eines Versicherungsfalls oft sehr schwierig ist, stehen Ihnen Beweiserleichterungen zu. Es genügt, wenn Sie ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die nach außen das Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls ergeben.

Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.

Verwendet ein Vertrag einen Begriff aus der Rechtssprache, wird er grundsätzlich so verstanden wie dort. Das gilt aber nur, wenn dieser Begriff eine unbestrittene, allgemein anerkannte Bedeutung hat. Das gilt auch für Begriffe in Versicherungsbedingungen und für die Frage, ob ein Fall gedeckt ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1294 ABGB § 1324 ABGB § 1331 StGB § 222 ZPO Art. 41 ZPO § 408 ZPO § 50

Entscheidungstext

69 Absätze, 18.053 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.11.2025

Geschäftszahl

7Ob168/25v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* I*, vertreten durch die TKT Rechtsanwälte Tusek Krenn Trunez GmbH in Rohrbach-Berg, gegen die beklagte Partei Z* Versicherungs-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Juli 2025, GZ 6 R 69/25v-39, womit das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 5. April 2025, GZ 11 C 181/24i-35, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

„1. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei habe der klagenden Partei aufgrund und im Umfang des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrags zu Polizzennummer * für den Schadensfall im Zeitraum zwischen dem 27. 5. 2023 und dem 11. 6. 2023 zu Schadensnummer * auf dem Parkplatz zwischen der Polizeidienststelle und dem Health-Center auf V* (Griechenland), mit dem Fahrzeug VW-Caddy Cargo 2.0 TDI, Kennzeichen *, Deckungsschutz zu gewähren, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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