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Wird für jemanden aus dem Ausland hier ein Vertreter bestellt?

betrifft Kläger, Betroffener, Angehörige, Vertreter
Nur wenn Fürsorgebedarf besteht. Zwar zählt auch eine bei einem österreichischen Gericht geltend gemachte Forderung zum inländischen Vermögen. Für eine handlungsunfähige Person aus dem Ausland, für die der Heimatstaat nichts vorgekehrt hat, wird ein Vertreter aber nur bestellt, wenn gerade bei dieser Forderung dringende Maßnahmen nötig sind.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 21.11.2018 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Vermögen im Sinn des § 110 Abs 1 Z 3 JN ist zwar auch eine bei einem österreichischen Gericht geltend gemachte oder geltend zu machende Forderung. § 110 Abs 1 Z 3 JN ist aber teleologisch dahin zu reduzieren, daß für einen prozeßunfähigen Ausländer, für den sein Heimatstaat die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat, zwecks Einbringung einer Klage vor einem österreichischen Gericht nur dann ein Sachwalter zu bestellen ist, wenn er fürsorgebedürftig ist, das heißt, wenn es sich um dringende Maßnahmen gerade in bezug auf diese Forderung handelt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102769 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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