Wen klage ich, wenn eine Eintragung mich aus dem Grundbuch verdrängte?
günstig für Eigentümer betrifft Liegenschaftseigentümer, Käufer, Pfandgläubiger, Erbe
Sie richten die Löschungsklage gegen denjenigen, der durch die beanstandete Eintragung unmittelbar Eigentümer oder Berechtigter geworden ist. Auch dessen Gesamtrechtsnachfolger oder ein bösgläubiger Einzelrechtsnachfolger kommt in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Eintragung auf einem unwirksamen Titel beruht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.12.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Die Löschungsklage ist gegen denjenigen zu richten, der mit der bekämpften Eintragung unmittelbar Eigentümer oder Berechtigter geworden ist, gegen dessen Gesamtrechtsnachfolger oder schlechtgläubigen Einzelrechtsnachfolger. Dem im Grundbuch Eingetragenen oder eingetragen Gewesenen steht die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zur Löschungsklage berechtigen den eingetragenen bzw vom Beklagten verdrängten Eigentümer materiell unrichtige Einverleibungen, etwa des Eigentums, des Pfandrechts, von Reallasten, auch Urkundenhinterlegungen über Superädifikate.OGH 5 Ob 233/09i, 22.06.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102891 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 6 Ob 195/18x, 20.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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