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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.12.2018 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 195/18x

Worum es ging: Wird mein Wohnrecht zur Miete, wenn ich dafür zahle?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ein Wohnrecht als Dienstbarkeit kann auch entgeltlich sein. Dass Sie für die Benützung der Wohnung einen Zins zahlen, macht daraus kein Mietverhältnis. Umgekehrt wird auch aus einem Mietvertrag keine Dienstbarkeit, nur weil er im Grundbuch eingetragen wird.

Wird zu Unrecht eine Urkunde hinterlegt, die Ihr Grundstück mit einem fremden Bauwerk belastet, können Sie als Grundeigentümer eine Löschungsklage erheben. Damit lassen Sie die unrichtige Eintragung wieder beseitigen.

Sie richten die Löschungsklage gegen denjenigen, der durch die beanstandete Eintragung unmittelbar Eigentümer oder Berechtigter geworden ist. Auch dessen Gesamtrechtsnachfolger oder ein bösgläubiger Einzelrechtsnachfolger kommt in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Eintragung auf einem unwirksamen Titel beruht.

Das Vermögen einer GmbH ist für die Gläubiger da und soll nicht an die Gesellschafter abfließen. Deshalb ist grundsätzlich jede Zuwendung der Gesellschaft an einen Gesellschafter verboten, die keine ordentliche Gewinnausschüttung ist. Geschützt ist dabei das gesamte Gesellschaftsvermögen.

Nein. Erfasst ist jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die das Vermögen der Gesellschaft wirtschaftlich verringert. Darunter fallen Zuwendungen und Vergünstigungen aller Art, etwa ein zu niedriger Mietzins oder die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum. Ob sie in der Bilanz aufscheinen, spielt keine Rolle.

Das Verbot, Einlagen an Gesellschafter zurückzuzahlen, richtet sich an die Gesellschaft und ihre Gesellschafter, nicht an außenstehende Dritte. Die Gesellschaft kann das Geld vom Gesellschafter zurückverlangen. Ein Dritter muss nur zurückzahlen, wenn er bewusst zusammengewirkt hat oder grob fahrlässig war.

Eine Gesellschaft darf ihren Gesellschaftern das eingezahlte Kapital nicht zurückgeben. Dagegen wird auch verstoßen, wenn die Gesellschaft selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer das Geld für den Anteilskauf zu verschaffen. Entscheidend ist, ob das Geschäft auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter einen Vorteil daraus zöge.

Das Gericht greift die Ungültigkeit einer solchen Vereinbarung nur dann von sich aus auf, wenn es Anzeichen dafür gibt. Solche Anzeichen liegen vor, wenn die Leistung an den Gesellschafter keine Gewinnausschüttung ist und ihr auch keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 ZPO Art. 41

Entscheidungstext

82 Absätze, 38.269 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Geschäftszahl

6Ob195/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* GmbH, *, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F* K*, 2. * H* K*, beide *, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, Löschung und Räumung (Streitwert insgesamt 145.000 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2018, GZ 38 R 336/17v-95, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 19. Juni 2017, GZ 4 C 166/14w-83, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der Beklagten wird nicht, wohl aber jener der Klägerin Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr insgesamt zu lauten hat:

„1. Es wird mit Wirkung zwischen der Klägerin und den Beklagten festgestellt, dass das im Grundbuch bezüglich der Liegenschaft EZ * KG *, Bezirksgericht J*, Adresse *, zugunsten der Beklagten im C-Blatt unter LNR 10 eingetragene Wohnungsgebrauchsrecht nichtig ist.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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