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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 96/25s

Worum es ging: Darf ein Gericht eine Regel enger anwenden als geschrieben?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, aber nur ausnahmsweise. Es muss nachweisbar sein, dass eine bestimmte Gruppe von Fällen vom Zweck des Gesetzes gar nicht erfasst wird und sich von den gemeinten Fällen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung willkürlich wäre. Eine Vorschrift darf auf diesem Weg aber nicht ihres gesamten Inhalts entkleidet werden.

Bleibt Ihre Möglichkeit, den Aufzug zu nützen, erheblich hinter jener anderer Miteigentümer zurück, kann die Mehrheit einen anderen Verteilungsschlüssel vereinbaren, oder Sie können eine Entscheidung des Gerichts erwirken. Sie müssen dafür nicht vollständig von der Nutzung ausgeschlossen sein.

Ja. Wer auf eine tatsächlich vorhandene Nutzungsmöglichkeit einseitig verzichtet, bleibt beitragspflichtig. Das gilt auch, wenn Sie die Möglichkeit durch eigene Umbauarbeiten beseitigen oder ihre Herstellung unterlassen; es zählt die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht Ihre tatsächliche Nutzung.

Für den Verteilungsschlüssel bei einer Gemeinschaftsanlage kommt es auf die objektive Möglichkeit an, sie zu nützen. Wie oft Sie die Anlage tatsächlich benützen, spielt keine Rolle.

Die Regel über die Aufteilung der Aufwendungen gilt für alle Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht. Sie gilt daher auch dann, wenn die einzelnen Objekte Reihenhäuser sind, etwa bei der Behebung eines Dachschadens an einem einzelnen Reihenhaus.

Wird über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel entschieden, hat das Gericht nach Billigkeit abzuwägen. Dabei dürfen sowohl Gründe der einfacheren Abrechnung als auch Gründe einer gerechteren Kostenverteilung einfließen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 31 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

30 Absätze, 9.103 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2025

Geschäftszahl

5Ob96/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. H*, 2. U*, 3. M*, 4. J*, 5. M*, 6. C*, 7. D*, 8. T*, 9. I*, 10. G*, 11. P*, 12. H*, 13. D*, 14. U*, 15. I*, 16. W*, 17. D*, 18. I*, 19. E*, 21. W*, 22. S*, 23. M*, 24. G*, 27. R*, 28. A*, 29. M*, 30. M*, 31. L*, 32. B*, 33. U*, 34. A*, 35. E*, 36. A*, 37. D*, 38. A*, 39. D*, 41. D*, 42. B*, 43. L*, 44. M*, 45. S*, 46. M*, 47. I*, 48. M*, 49. R*, 50. D*, 51. M*, 52. E*, 53. A*, 54. R*, 55. W*, 56. T*, 57. R*, 58. P*, 59. H*, 60. G*, 61. H*, 62. G*, 63. R*, 64. D*, 65. A*, 66. W*, 67. A*, 68. S*, 69. I*, 70. K*, 72. D*, 73. M*, 74. K*, 75. I*, 76. N*, 77. H*, 78. M*, 79. C*, 80. I*, 81. E*, 82. P*, 83. I*, 84. G*, 85. U*, 86. M*, 87. R*, 88. U*, 91. A*, 92. K*, 94. A*, 95. J*, 96. M*, 97. A*, 98. I*, 99. S*, 101. K*, 102. E*, 103. I*, 104. M*, alle vertreten durch Bischof Zorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. G*, 3. A*, 4. S*, 8. I*, 9. M*, 10. D*, 11. W*, 12. W*, 13. R*, 14. I*, 15. D*, 16. G*, vertreten durch Mag. Stefan Holz, Rechtsanwalt in Wien, 17. K*, 18. J*, 19. C*, 20. M*, vertreten durch Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, 21. T*, 22. N*, 23. A*, 24. W*, 25. E*, 26. P*gesellschaftmbH *, 27. R*, 28. C*, sowie sämtlicher übriger Wohnungseigentümer oder Fruchtgenussberechtigten der Liegenschaft EZ * KG *, wegen § 52 Abs 1 Z 9 iVm § 32 Abs 5 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Februar 2025, GZ 39 R 173/24s-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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