Was gilt, wenn ein Eigentümer nur im eigenen Namen vermietet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 21.03.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Will ein Miteigentümer nicht namens der Miteigentümergemeinschaft handeln und einen Mietvertrag nur im eigenen Namen schließen, so muss er diese Absicht gegenüber dem Vertragspartner deutlich erklären, damit diesem bewusst wird, einen vertraglichen Anspruch nur gegen seinen Vertragspartner zu erwerben, ohne dass also die übrigen Miteigentümer an den Vertrag gebunden werden und somit erfolgreich mit Räumungsklage vorgehen können.OGH 1 Ob 187/02k, 13.08.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104123 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 150/21a, 21.03.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hat ein Miteigentümer durch eine Aufteilung der Nutzung einen Teil des Hauses allein zugewiesen bekommen, darf er diesen Teil vermieten und den Mietvertrag auch allein aufkündigen. Er handelt dabei aber als Vertreter aller Miteigentümer, die gemeinsam Ihre Vertragspartner sind. Besteht Wohnungseigentum, tritt die Eigentümergemeinschaft an diese Stelle.
Nein. Wenn Ihnen jemand die Wohnung vermietet, der selbst nur ein Nutzungsrecht an dieser einen Wohnung hat, entsteht keine Hauptmiete. Hauptmiete kann nur begründen, wer Eigentümer ist oder wer die ganze Liegenschaft nutzen darf. Ist der Nutzungsberechtigte zugleich Miteigentümer, kann er als Vertreter aller Miteigentümer aber sehr wohl einen Hauptmietvertrag schließen.