Welcher Zeitpunkt zählt, wenn ich ein vereinbartes Kaufrecht ausübe?
betrifft Käufer, Verkäufer, Optionsberechtigte
Kommt ein Kaufvertrag durch Ausübung einer eingeräumten Option zustande, ist für die Frage, ob Leistung und Gegenleistung stark auseinanderfallen, der Zeitpunkt der Einräumung der Option maßgebend. Dass die Frist zur Geltendmachung erst mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen beginnt, ändert daran nichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Wurde der Kaufvertrag in Ausübung einer Option geschlossen, dann ist der Zeitpunkt der Einräumung der Option für die Beurteilung des Missverhältnisses der gegenseitigen Leistungen maßgebend. Daran ändert nichts, dass die Verjährungsfrist, anders als beim Vorvertrag erst mit dem Zustandekommen des auf Grund der Option geschlossenen Vertrages zu laufen beginnt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nach den Feststellungen hing die (Verkaufs-)Leistung lediglich von der von der Verkäuferin zugesagten Liegenschaftsteilung ab, sodass kein mit einem Optionsfall vergleichbares Wiederkaufsrecht, sondern eine aufschiebende Bedingung vorlag und die Verjährungsfrist schon zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zu laufen begann; für den Verjährungsbeginn ist nicht auf den Eintritt der Bedingung abzustellen.OGH 10 Ob 51/22f, 22.11.2022
- Das Institut der laesio enormis ist nicht dazu da, bereits Vereinbartes im Hinblick auf spätere Entwicklungen wieder umzustoßen, weshalb dann, wenn schon der Optionsvertrag eine Anfechtung wegen laesio enormis ausschließt, gleiches auch für den optierten Vertrag gilt.OGH 6 Ob 20/19p, 23.05.2019
- Für den Vorvertrag nach § 936 ABGB hat es bei dem allgemeinen im Gesetz auch festgelegten Grundsatz zu bleiben, dass für die Beurteilung des Missverhältnisses nach § 934 ABGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags abzustellen ist.OGH 8 Ob 148/09m, 19.05.2010
- Hier: Nicht Option, sondern Vorvertrag.OGH 8 Ob 148/09m, 19.05.2010
- Von einem "geschlossenen Geschäft" im Sinne des §934 ABGB kann erst im Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung gesprochen werden; nur auf diesen Zeitpunkt ist die Bewertung von Leistung und Gegenleistung zu beziehen.OGH 1 Ob 67/03i, 25.03.2003
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Beim Vertragsabschluss auf Grund einer Option handelt es sich in Wahrheit um einen zweiaktigen Vorgang, der einem Offert und der nachfolgenden Annahmeerklärung ähnlicher ist als einem zweiseitig verpflichtenden Vorvertrag, ist doch der Optionsgeber allein aus dem Optionsvertrag noch zu keiner Leistung verpflichtet.OGH 4 Ob 159/01p, 12.09.2001
- Bei der Beurteilung des Missverständnisses des Werts (§ 934 Satz 3 ABGB) ist es (entgegen der in SZ 70/28 vertretenen Ansicht) sachgerechter, die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen; erst dann erlangt nämlich das (von den Parteien im Optionsvertrag zunächst bloß in Aussicht genommene) Rechtsgeschäft volle Wirksamkeit, löst wechselseitige Leistungspflichten aus und kann damit als "abgeschlossen" iSd § 934 Satz 3 ABGB angesehen werden.OGH 4 Ob 159/01p, 12.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107619 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 4 Ob 217/21x, 28.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 51/22f, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 14/22t, 28.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 20/19p, 23.05.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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