Was ist ein Wegerecht auf einem fremden Grundstück?
betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte, Landwirte
Eine Dienstbarkeit ist das Recht, eine fremde Sache in bestimmtem Umfang zu nutzen. Sie wirkt gegen jeden Eigentümer der belasteten Sache und beruht meist auf einem Vertrag, einer letztwilligen Verfügung oder langjähriger Nutzung, üblicherweise eingetragen im Grundbuch. Der Eigentümer muss diese Nutzung dulden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 25.11.2020 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, unter anderem auf Privatrechtstitel beruhende (§ 480 ABGB), in der Regel durch Verbücherung erworbene Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen - bei bejahenden Dienstbarkeiten - die Pflicht des jeweiligen Eigentümers dieser Sache zur Duldung dieser Nutzung gegenübersteht (vgl SZ 63/73).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bringungsrechten (nach dem GSGG 1967) wird eine gewisse Doppelnatur zugeschrieben. Ihrer Rechtsnatur nach gehören sie zum öffentlichen Recht, während sie insbesondere hinsichtlich der Art ihrer Ausübung ein Naheverhältnis zu den Dienstbarkeiten aufweisen.OGH 5 Ob 120/08w, 23.09.2008
- Legalservituten sind dagegen liegenschaftsbezogene Berechtigungen beziehungsweise Lasten, die in der Regel unabhängig von einer Eintragung im Grundbuch bestehen beziehungsweise erworben werden.OGH 5 Ob 120/08w, 23.09.2008
- Dienstbarkeiten (Servituten) sind dingliche, in der Regel auf einem Privatrechtstitel (Vertrag; letztwillige Verfügung; Ersitzung § 480 ABGB), auf Richterspruch (§ 842 ABGB) oder allenfalls auf Bescheid beruhende und üblicherweise durch Verbücherung erworbene (§ 481 ABGB) Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache.OGH 5 Ob 120/08w, 23.09.2008
- Auch das Benützen des Mauerwerkes eines anderen durch das Anbringen und Belassen einer Kletterpflanze stellt eine Dienstbarkeit dar.OGH 6 Ob 255/00v, 29.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104356 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 7 Ob 142/20p, 25.11.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 472 · Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
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