Zum Inhalt springen

Was ist ein Wegerecht auf einem fremden Grundstück?

betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte, Landwirte
Eine Dienstbarkeit ist das Recht, eine fremde Sache in bestimmtem Umfang zu nutzen. Sie wirkt gegen jeden Eigentümer der belasteten Sache und beruht meist auf einem Vertrag, einer letztwilligen Verfügung oder langjähriger Nutzung, üblicherweise eingetragen im Grundbuch. Der Eigentümer muss diese Nutzung dulden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 25.11.2020 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, unter anderem auf Privatrechtstitel beruhende (§ 480 ABGB), in der Regel durch Verbücherung erworbene Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen - bei bejahenden Dienstbarkeiten - die Pflicht des jeweiligen Eigentümers dieser Sache zur Duldung dieser Nutzung gegenübersteht (vgl SZ 63/73).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104356 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Wesen der Dienstbarkeit
Eigentum und Grundbuch · Unregelmäßige Dienstbarkeit für eine Person
Eigentum und Grundbuch · Nutzen und Zwecklosigkeit einer Dienstbarkeit
Eigentum und Grundbuch · Nicht eingetragene Dienstbarkeit beim Eigentümerwechsel
Eigentum und Grundbuch · Wegerecht über Zwischengrundstücke