OGH 7 Ob 142/20p
Worum es ging: Bekomme ich die Mehrkosten für einen auswärtigen Anwalt ersetzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nehmen Sie einen Anwalt, der nicht am Ort des Gerichts ansässig ist, entstehen Mehrkosten. Diese werden Ihnen nur ersetzt, wenn Sie selbst nicht am Gerichtsort wohnen. Wohnen Sie dort, brauchen Sie besondere Gründe für die Wahl des auswärtigen Anwalts.
Sämtliche Tätigkeiten, die dem Bau und der Instandhaltung öffentlicher Straßen dienen, gehören zum privatwirtschaftlichen Bereich der Rechtsträger. Sie erfolgen daher nicht in Vollziehung der Gesetze.
Eine Dienstbarkeit ist das Recht, eine fremde Sache in bestimmtem Umfang zu nutzen. Sie wirkt gegen jeden Eigentümer der belasteten Sache und beruht meist auf einem Vertrag, einer letztwilligen Verfügung oder langjähriger Nutzung, üblicherweise eingetragen im Grundbuch. Der Eigentümer muss diese Nutzung dulden.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 27.09.2019, 36 Cg 14/19i-28
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 02.06.2020, 1 R 169/19g-32
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1455 ABGB § 1472 ABGB § 472 ABGB § 480 ABGB § 863 ZPO Art. 41 ZPO § 257
Entscheidungstext
60 Absätze, 17.588 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Geschäftszahl
7Ob142/20p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** M*****, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair, Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Gemeinde F*****, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, LL.M., Rechtsanwalt in Lambach, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Juni 2020, GZ 1 R 169/19g-32, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 27. September 2019, GZ 36 Cg 14/19i-28, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie nunmehr lauten:
„1. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass zugunsten der Liegenschaft EZ ***** GB ***** bestehend aus den Grundstücken ***** und ***** im Eigentum der klagenden Partei ein Anschluss an das Grundstück ***** KG ***** im Sinn des § 20 Oö Straßengesetz zum Zwecke des Zu- und Wegfahrens und Zu- und Weggehens von der Straße zur Liegenschaft und von der Liegenschaft zur Straße über die gesamte Breite des Grundstücks ***** aufrecht besteht, wird abgewiesen.
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