Wie genau muss ein Angebot Ware, Menge und Preis nennen?
betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer
Ein Angebot muss Ware, Menge und Preis so genau bezeichnen, dass diese zumindest bestimmbar sind. Auszulegen ist es danach, wie der Empfänger den Willen des Anbietenden erkennen konnte. Dabei zählen unter anderem die Verhandlungen, die bisherigen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Beteiligten.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ein Angebot, das seinem Inhalt nach durch die Bezeichnung von Ware, Menge und Preis (letztere müssen zumindest bestimmbar sein) ausreichend bestimmt sein muß, ist entsprechend dem dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Anbietenden auszulegen. Dabei sind nach Art 8 Abs 3 UN-Kaufrechtsübk insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Parteien zu berücksichtigen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0104919 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 6 Ob 100/25m, 30.06.2026, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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