Wie genau muss ein Angebot die Leistung beschreiben?
betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Konsument
Ein Angebot muss die Leistungen beider Seiten so beschreiben, dass sie sich aus dem Angebot selbst feststellen lassen. Dabei dürfen die üblichen Gepflogenheiten und die gesetzlichen Regeln mitgelesen werden. Die Leistung muss zumindest bestimmbar sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 30.07.2026 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages bedeutet, dass die Leistungen, die der Offerent erhalten oder erbringen will, und wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, die Leistungen beider Teile, in solcher Weise bezeichnet werden müssen, dass sie sich aus dem Antrage selbst, bei Auslegung nach den §§ 914, 915 ABGB und bei Berücksichtigung der Verkehrssitte wie der gesetzlichen Dispositivnormen feststellen lassen, und zwar entweder unmittelbar oder mittelbar auf Grund späterer, im Antrage bezeichneter und nicht mehr schlechtweg vom Willen des Antragstellers abhängiger Ereignisse und Verhältnisse. Die Leistung muss mindestens bestimmbar sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auch bei Einzugsermächtigung vom Euro-Girokonto.OGH 7 Ob 223/22b, 25.01.2023
- Ein Kreditbetrag in Fremdwährung und damit die – echte – Fremdwährungsschuld sind ausreichend „bestimmt“ und der Vertrag mit dieser Kreditsumme zustande gekommen, wenn sich aus dem Kontoauszug des Kreditnehmers sowohl der Kreditbetrag in Fremdwährung als auch der Umrechnungskurs, aus dem sich der Eurobetrag errechnet, ergibt (hier: CHF-EUR).OGH 8 Ob 81/22b, 21.11.2022
- Hier: Für den Fremdwährungskreditvertrag müssen die Kreditsumme als Hauptleistungspflicht des Kreditgebers und die Rückzahlungspflicht als Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers als essentialia negotii ausreichend bestimmt im Sinn einer eindeutigen Bestimmbarkeit sein.OGH 8 Ob 81/22b, 21.11.2022
- Hier: Fremdwährungskreditvertrag.OGH 9 Ob 66/21b, 19.05.2022
- Wenn bei einer Lebensversicherung im Ablebensfall als Leistung ein zum Pensionszahlungsbeginn kapitalisierter (abgezinster) Wert künftiger Pensionszahlungen vereinbart wird und der Polizze und den Vertragsunterlagen kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, welcher Abzinsungsfaktor (Diskontsatz) zur Anwendung gelangen soll, ist davon auszugehen, dass ein bestimmter also marktüblicher zugrunde zu legen ist.OGH 7 Ob 114/18t, 04.07.2018
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- Hier: Anhang 26 „Regelungen hinsichtlich des Transits und die direkte Abrechnung des indirekten Verkehrs" Pkt 1.1.3.OGH 7 Ob 179/09p, 16.12.2009
- Die Frage der Bestimmtheit im Sinne des § 869 ABGB richtet sich nach dem jeweiligen beabsichtigten Geschäftstyp. Bestimmtheit ist auch bereits dann gegeben, wenn sich die vertraglichen Rechtsfolgen durch Auslegung sowie auf Grund des dispositiven Rechtes ermitteln lassen.OGH 7 Ob 347/99a, 12.07.2000
- Hier: Versicherungsvertrag.OGH 7 Ob 43/98v, 10.03.1998
- Musikervertrag mit alternativ formuliertem Anbot.OGH 4 Ob 19/75, 21.05.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014010 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 21.
- OGH 5 Ob 10/25v, 30.07.2026
- OGH 7 Ob 223/22b, 25.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 81/22b, 21.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 203/18s, 20.03.2019, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 114/18t, 04.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 9/16w, 13.04.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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