Zum Inhalt springen

Wie genau muss ein Angebot die Leistung beschreiben?

betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Konsument
Ein Angebot muss die Leistungen beider Seiten so beschreiben, dass sie sich aus dem Angebot selbst feststellen lassen. Dabei dürfen die üblichen Gepflogenheiten und die gesetzlichen Regeln mitgelesen werden. Die Leistung muss zumindest bestimmbar sein.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 30.07.2026 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1962)

Das Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages bedeutet, dass die Leistungen, die der Offerent erhalten oder erbringen will, und wenn es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, die Leistungen beider Teile, in solcher Weise bezeichnet werden müssen, dass sie sich aus dem Antrage selbst, bei Auslegung nach den §§ 914, 915 ABGB und bei Berücksichtigung der Verkehrssitte wie der gesetzlichen Dispositivnormen feststellen lassen, und zwar entweder unmittelbar oder mittelbar auf Grund späterer, im Antrage bezeichneter und nicht mehr schlechtweg vom Willen des Antragstellers abhängiger Ereignisse und Verhältnisse. Die Leistung muss mindestens bestimmbar sein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014010 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 21.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Bestimmtheit und Auslegung eines Angebots
Vertragsrecht · Bestimmtheit eines Vertragsangebots
Verfahrensrecht · Bestimmtheit der Feststellungsklage
Vertragsrecht · Verbindlichkeit eines Angebots
Vertragsrecht · Bestimmtheit des Vertragsinhalts