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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.10.2020 · Fall aus Kärnten

OGH 10 Ob 22/20p

Worum es ging: Wonach richtet sich die Kürzung meines Unterhaltsvorschusses?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht noch besteht oder zu hoch festgesetzt ist, wird nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt. Auszugehen ist dabei von dem Unterhaltsanspruch, der dem Kind nach dem Gesetz tatsächlich zusteht.

Bloße Zweifel reichen nicht. Nach der seit 2010 geltenden Fassung muss sich die materielle Unrichtigkeit des Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen schon aus der Aktenlage ergeben; ein gedachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren wird dabei nicht durchgeführt. Bis dahin kam es auf begründete Bedenken an, für die mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein musste, dass die festgesetzte Unterhaltspflicht unangemessen ist.

Sie müssen die Voraussetzungen für den Vorschuss nur glaubhaft machen, nicht streng beweisen. Das Gericht muss auch ohne ausdrücklichen Antrag von sich aus tätig werden. Dazu gehört, dass es die nötigen Unterlagen beischafft, etwa Akten aus einem Verfahren zur Eintreibung.

Das Gericht muss den Vorschuss nicht gleich ganz versagen, sondern kann ihn schon bei der Bewilligung an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen und herabsetzen. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige es unterlassen hat, den Titel ändern zu lassen. Bei begründeten Bedenken hat das Gericht von sich aus zu erheben, soweit das ohne größere Verzögerung möglich ist.

Nur wenn keine begründeten Bedenken bestehen, dass der im Titel festgesetzte Unterhalt zu hoch ist. Ändern sich die Verhältnisse nach einer Herabsetzung erneut, darf der Vorschuss wieder in der ursprünglichen Höhe gewährt werden, aber eben nur unter dieser Voraussetzung.

Wird über eine Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind auch außerstreitige Verfahren wie das besondere Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz unterbrochen. Handlungen der Parteien während dieser Unterbrechung sind unwirksam, das Gericht kann sie nicht wirksam entgegennehmen.

Nur bei besonders gewichtigen Bedenken. Die Zweifel müssen so stark sein, dass die Festsetzung des Unterhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit inhaltlich unrichtig ist. Bleibt offen, ob solche Bedenken bestehen, geht das zu Lasten des Bundes, der den Vorschuss gewährt. Ein Schuldenregulierungsverfahren des Unterhaltspflichtigen allein begründet solche Bedenken nicht.

Ja. Wurde für den unterhaltspflichtigen Elternteil ein Ausgleich oder Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt und hat der Unterhaltsbeschluss darauf zu Unrecht nicht Rücksicht genommen, muss das bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss berücksichtigt werden. Der Vorschuss richtet sich also nicht ungeprüft nach dem alten Unterhaltsbeschluss.

Ja. Ein Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ist kein Grund, das Verfahren über die Unterhaltsvorschüsse zu unterbrechen. Das Gericht entscheidet also weiter über Ihren Antrag.

Nein, nicht allein deswegen. Dass Ihnen Ihr Erwerbseinkommen wegen der Insolvenz oder der daran anschließenden Schritte wie Abschöpfungsverfahren oder Zahlungsplan nicht zur Gänze zur Verfügung steht, verringert Ihre Unterhaltspflicht für sich genommen nicht.

Nicht unbedingt. Wird der Unterhalt für die Vergangenheit erhöht und die Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt, heißt das noch nicht, dass der Vorschuss angepasst wird. Läuft gegen den Unterhaltspflichtigen ein Abschöpfungsverfahren, können begründete Bedenken gegen die erhöhte Unterhaltspflicht bestehen, die einer Anpassung des Vorschusses entgegenstehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 IO § 188 IO § 201 IO § 213

Entscheidungstext

49 Absätze, 12.134 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.10.2020

Geschäftszahl

10Ob22/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der * 2012 geborenen S*, vertreten durch das Land Kärnten als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, 9800 Spittal an der Drau, Tiroler Straße 16), über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. Jänner 2020, GZ 3 R 3/20f-36, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 14. November 2019, GZ 3 Pu 23/13b-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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