OGH 1 Ob 176/17i
Worum es ging: Kann ich meine Berufung später noch ergänzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Wer den Staat für einen Schaden in Anspruch nehmen will, muss zuvor die möglichen Abhilfemaßnahmen ergreifen. Nur wenn ein Rechtsbehelf schon nach seiner allgemeinen Wirkungsmöglichkeit zur Abwehr des Schadens ungeeignet und damit offenbar aussichtslos war, schadet es Ihnen nicht, ihn unterlassen zu haben.
Nein. Sie müssen zwar die Rechtsmittel im Anlassverfahren ausschöpfen, aber nicht ein zusätzliches, eigenes Verfahren einleiten und abwarten, um den Schaden abzuwenden. Ein Antrag, der auf ein neues Verfahren hinausliefe, ist kein Rechtsmittel in diesem Sinn.
Ja, aber nur diesen Teil. Wer ein Rechtsmittel schuldhaft unterlässt, mit dem der Schaden hätte abgewendet werden können, bekommt nur den Schaden ersetzt, der schon entstanden war, bevor das Rechtsmittel hätte helfen können. Bedeutsam ist das vor allem bei Entscheidungen, die sofort vollstreckt werden. Soweit das Rechtsmittel den Schaden vermindert hätte, entsteht kein Anspruch.
Nicht immer. Sie können schon vor dem rechtskräftigen Ende eines Verwaltungsverfahrens Ersatz für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Behörde verlangen. Das gilt aber nur, soweit feststeht, dass der Schaden bereits eingetreten und nicht mehr abwendbar ist.
Steht der Schaden aus einem fehlerhaften behördlichen Akt bereits unabänderlich fest und kennen Sie ihn, können Sie den Beginn der Verjährung nicht dadurch hinausschieben, dass Sie ungeeignete Schritte zur Abhilfe setzen. Die Frist beginnt also nicht erst mit der Rechtskraft der belastenden Entscheidung.
Nicht bei den ordentlichen Gerichten. Die Versetzung oder Verwendungsänderung eines Beamten geschieht in Ausübung der Diensthoheit und kann nur im Verwaltungsweg überprüft werden. Sie müssen daher einen Bescheid Ihrer Dienstbehörde erwirken und diesen dort bekämpfen.
Beamte, die der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen sind, stehen weiterhin in einem Dienstverhältnis zum Bund. Über ihre dienstrechtlichen Angelegenheiten und Weisungen entscheidet ein eigenes Personalamt, das die Aufgabe einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde hat. Für dessen Maßnahmen hat die Republik Österreich einzustehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 15.11.2016, 12 Cg 33/16z-15
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 21.08.2017, 4 R 22/17h-26
Entscheidungstext
41 Absätze, 17.403 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Geschäftszahl
1Ob176/17i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** F*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 25.380,33 EUR sA, Feststellung (Streitwert 5.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert 2.000 EUR) über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. August 2017, GZ 4 R 22/17h-26, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 15. November 2016, GZ 12 Cg 33/16z-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die „Mitteilung“ der klagenden Partei vom 11. Oktober 2017 und die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei werden zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).