Gilt eine alte Befristung im Mietvertrag noch heute?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 15.10.2019 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 29 Abs 1 Z 3 MRG idF der WRN 2000 (§ 49c Abs 1 MRG).OGH 2 Ob 196/11d, 22.12.2011
- Durch Rechtsänderungen werden daher durchsetzbare Endtermine nicht undurchsetzbar, undurchsetzbare nicht durchsetzbar.OGH 5 Ob 144/08z, 26.08.2008
- Eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses undurchsetzbar vereinbarte Befristung kann nach Inkrafttreten des 3. WÄG auch dann nicht durchgesetzt werden, wenn dies nach der durch Inkrafttreten des 2. WÄG geschaffenen Rechtslage möglich gewesen wäre.OGH 7 Ob 335/98k, 28.04.1999
- Es soll damit auf einen Zeitpunkt (nämlich den des Vertragsabschlusses) Bezug genommen werden, in welchem die Parteien in ihrer Willensbildung auf die Vertragsgestaltung noch Einfluss nehmen und die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung von Vertragsbestimmungen mit der Rechtslage zu diesem Zeitpunkt sehen und einkalkulieren konnten.OGH 7 Ob 335/98k, 28.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106017 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 10 Ob 88/18s, 15.10.2019
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 49a · Wirksamkeit früherer Befristungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und von Anfang an durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin feststeht. Ob ein Endtermin bestimmt ist, wird durch Auslegung ermittelt; entscheidend ist, wie der Mieter die Formulierung nach dem bekannten Willen des Vermieters verstehen musste.
Nein. Wurde Ihnen die Kündigung noch vor dem Wirksamwerden des Mietrechtsgesetzes am 1. Jänner 1982 zugestellt, wird ihre Wirksamkeit weiterhin nach dem alten Mietengesetz beurteilt. Das gilt auch dann, wenn der Kündigungstermin schon in die Zeit danach fällt. Das neue Gesetz greift also nicht rückwirkend ein.