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Genügt meine eigene Erklärung für ein Belastungsverbot im Grundbuch?

betrifft Liegenschaftseigentümer, Angehörige, Ehegatten, Grundbuchsgerichte
Nein. Dass sich allein derjenige, der gebunden werden soll, dazu bereit erklärt, reicht für die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht aus.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 16.01.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Eine einseitige Erklärung des Verbotsverpflichteten reicht nicht zur Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132964 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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