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Kann ich künftige Zahlungen aus einem Dauervertrag schon jetzt einklagen?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Gläubiger, Vertragspartner, Unternehmer
Das ist unter Umständen möglich. Grundsätzlich kann nur eingeklagt werden, was bereits fällig ist. Bei Dauerschuldverhältnissen und bei Verträgen über laufende Lieferungen kann diese Regel bei besonderer Interessenlage aber auch auf noch nicht fällige Leistungen ausgedehnt werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 16.04.2020 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Unter Anerkennung besonderer Interessenlagen kann § 406 Satz 2 ZPO auch auf nicht fällige Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen oder aus Verträgen, die zu sukzessiven Lieferungen verpflichten, ausgedehnt werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106147 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Feststellung fälliger Ansprüche

Nein. Für Ansprüche, die bereits fällig sind, fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung; hier müssen Sie auf Zahlung klagen. Die Feststellung ist nur für künftige Schäden möglich. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Höhe durch Zahlungen Dritter noch verringern kann.

günstig für Beklagter Klärung eines beendeten Vertragsverhältnisses

Nur wenn das Urteil für Ihre heutige Rechtslage noch Bedeutung hat. Es muss weiterhin geeignet sein, Grundlage für weitere Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und der Gegenseite zu sein. Bei einem beendeten Vertragsverhältnis versteht sich das nicht mehr von selbst; Sie müssen konkret begründen und beweisen, worin Ihr Interesse liegt.

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