Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 165/25h
Worum es ging: Darf ich einem Prozess zwischen anderen Leuten beitreten?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können einem Rechtsstreit zwischen anderen Personen beitreten, um eine der beiden Seiten zu unterstützen. Dafür wird kein strenger Maßstab angelegt. Es genügt, dass der Streit Ihre eigene rechtliche Stellung berührt.
Will eine der Parteien Ihren Beitritt zum Verfahren zurückweisen lassen, müssen Sie selbst genau angeben und glaubhaft machen, welches rechtliche Interesse Sie am Ausgang haben. Das Gericht darf sich dabei nur auf die Umstände stützen, die Sie vorgebracht haben.
Sie dürfen einem fremden Verfahren nur beitreten, wenn sich die Entscheidung rechtlich auf Ihre Verhältnisse auswirkt, sei es unmittelbar oder mittelbar. Ein bloß wirtschaftliches Interesse am Ausgang genügt dafür nicht.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Ihr rechtliches Interesse am Beitritt muss konkret sein. Die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung Ihre Rechte berühren könnte, genügt nicht. Ein solches Interesse hat etwa ein Mitschuldner im Prozess gegen den anderen Mitschuldner oder ein Bürge im Prozess zwischen Hauptschuldner und Gläubiger.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 03.10.2025, 14 R 78/25f-101
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1302 ZPO § 18 ZPO § 528
Entscheidungstext
31 Absätze, 8.349 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Geschäftszahl
1Ob165/25h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, 2. Dipl.-Päd. P*, 3. T*, 4. D*, alle *, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei 1. Prof. DDr. P*, vertreten durch Dr. Helmut Denck, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr. B*, vertreten durch Dr. Stephan Trautmann, Rechtsanwalt in Wien, und 3. Stadt Wien, Wien 3, Thomas-Klestil-Platz 7/1, vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 587.458,38 EUR sA (Erstklägerin), 70.611,88 EUR sA (Zweitklägerin), 45.010 EUR sA (Drittkläger), 45.805,58 EUR sA (Viertklägerin), Zahlung einer Rente (Zweitklägerin und Drittkläger) sowie Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der dritten Nebenintervenientin (Stadt Wien) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. Oktober 2025, GZ 14 R 78/25f-101, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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