Für welche Hilfe im Alltag bekomme ich Pflegegeld?
betrifft Pflegebedürftige, Angehörige, Pensionisten, Versicherte
Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Menschen die notwendige Betreuung und Hilfe sichern. Was als Pflegebedarf zählt, steht nicht im Gesetz selbst, sondern in der Einstufungsverordnung. Es muss sich um Verrichtungen handeln, die zumindest im weiteren Sinn lebenswichtig und nicht medizinischer Art sind.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe sichern. Was unter Pflegebedarf beziehungsweise Betreuung und Hilfe zu verstehen ist, wird zwar nicht im Gesetz, wohl aber in der Einstufungsverordnung definiert. Es muss sich hierbei um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nichtmedizinischer Art handeln.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV.OGH 10 ObS 23/25t, 21.10.2025
- Die wegen eines Anfallsleidens wie der Epilepsie notwendigen Zeiten zum Beobachten der pflegebedürftigen Person – hier ergänzt um die Notwendigkeit der Protokollierung der Beobachtung – sind nicht bei der Ermittlung des Betreuungs- und Hilfsbedarfs einzubeziehen.OGH 10 ObS 107/23t, 21.11.2023
- Hier: Es bestehen keine Bedenken, den Betreuungsaufwand für die von nicht pflegebedürftigen Personen gewöhnlich eigenständig im häuslichen Bereich durchgeführte Ernährung bzw Verabreichung von Medikamenten über die PEG-Sonde als Pflegebedarf im Sinne der einschlägigen Pflegegeldgesetze anzuerkennen.OGH 10 ObS 122/08a, 24.02.2009
- Auch wenn der Aufwand im Einzelfall die Fixwerte wesentlich übersteigt, sind die verbindlichen Pauschalwerte zugrunde zu legen, während ein allfällig höherer Aufwand unabgegolten bleibt.OGH 10 ObS 30/03i, 18.02.2003
- Für die wenn auch notwendige Betreuung in Bereichen, die der Art von Verrichtungen, wie sie in §§ 1 und 2 EinstV umschrieben sind, nicht zugezählt werden können, gebührt kein Pflegegeld und sie ist bei der Ermittlung des Betreuungsaufwands außer Acht zu lassen.OGH 10 ObS 30/03i, 18.02.2003
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Der Oberste Gerichtshof vermag die Ansicht über eine generelle Verfassungswidrigkeit der Einstufungsverordnung zum BPGG nicht zu teilen.OGH 10 ObS 248/02x, 18.07.2002
- Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in den Pflegegeldgesetzen enthaltenen Ermächtigungen, die Begriffe "Betreuung" und "Hilfe" in den Einstufungsverordnungen zu definieren.OGH 10 ObS 102/01z, 26.03.2002
- Die Aufzählung der Hilfsverrichtungen nach § 2 Abs 2 OÖEinstV ist taxativ, der Hilfsbegriff der EinstV soll ausschließlich den sachlichen Lebensbereich Betroffener abdecken.OGH 10 ObS 158/99d, 31.08.1999
- Hier: OÖFGG; OÖEinstV.OGH 10 ObS 158/99d, 31.08.1999
- Hier: Krnt PGG.OGH 10 ObS 376/97k, 25.11.1997
- Der vom Gesetzgeber des BPGG in Verbindung mit der EinstV verfolgte Zweck besteht darin, den betroffenen Personen durch Gewährung entsprechender Hilfestellung im persönlichen und sachlichen Lebensbereich zu einer menschenwürdigen Existenz (arg.: "Verwahrlosung") zu verhelfen, wobei mit Existenzsicherung nicht eine wirtschaftliche Existenz (also etwa besseres Fortkommen) gemeint ist.OGH 10 ObS 9/97i, 28.01.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106398 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 5 Ob 86/19m, 20.02.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
BPGG §1; KrntPGG §4; SbgPGG §1; EinstV allg; SbgEinstV allg
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