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Reicht es, wenn ich den Unterhalt in Sachleistungen statt Geld erbringe?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Kinder, Ehegatten
Nur, wenn der Wert stimmt. Wird der Unterhalt durch Sachleistungen erbracht, liegt eine Verletzung der Unterhaltspflicht vor, sobald der Wert des Zugekommenen unter dem Betrag liegt, der nach dem Gesetz als Geldunterhalt gebühren würde. Unbedeutende Abweichungen bleiben außer Betracht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 30.08.2016 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Wird der Unterhalt in natura geleistet, liegt eine Verletzung der Unterhaltspflicht vor, wenn der Wert der dem Unterhaltsberechtigten zugekommenen Unterhaltsleistungen unter jenem Betrag liegt, der ihm nach dem Gesetz als Geldunterhalt gebühren würde, wobei unbedeutende Abweichungen vernachlässigt werden können.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106426 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Unterhalt durch Sachleistungen

Unterhalt kann auch durch Sach- und Dienstleistungen erbracht werden, die der Zahlungspflichtige selbst erbringt oder bezahlt. Dazu zählt die Bezahlung von Wohnkosten wie Betriebskosten, Reparaturen, Strom, Gas oder Telefon, ebenso Wirtschaftsgeld an die Person, die den Haushalt führt. Auch ein dem Alter und den Verhältnissen angemessenes Taschengeld gehört dazu.

günstig für Unterhaltspflichtiger Unterhalt als Naturalleistung statt Geld

Nein, wenn die Vereinbarung tatsächlich gelebt wurde. Vereinbaren Eltern mehrerer Kinder, dass jeder für das bei ihm lebende Kind selbst aufkommt, wird der Unterhalt statt in Geld in Naturalleistungen erbracht. Hat der betreuende Elternteil die Lebenshaltung im selben Ausmaß bestritten, ist eine Zwangsvollstreckung des Kindes unzulässig.

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