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Dürfen Sachleistungen den Unterhalt für andere Bedürfnisse schmälern?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Ob und wie weit anrechenbare Leistungen berücksichtigt werden, hängt vom Einzelfall ab. Alle Bedürfnisse müssen dabei ausgewogen gedeckt bleiben. Wird ein Bereich ohne sachlichen Grund übermäßig bedient, darf das nicht zu einer Kürzung in einem anderen Bereich führen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Wieweit grundsätzlich anrechenbare Leistungen bei der rückwirkenden Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Einzelfall, wobei alle Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ausgewogen abgedeckt werden müssen, sodaß eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentierung in einem Teilbereich nicht zur Kürzung in einem anderen Teilbereich führen darf.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047357 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Grenzen des Sonderbedarfs

Ein Sonderbedarf ist nur zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist. Auch dann muss der gesamte Unterhalt in der Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen bleiben. Ihm muss ein Betrag verbleiben, der seinen eigenen angemessenen Bedürfnissen entspricht.

günstig für Unterhaltspflichtiger Eigene Einkünfte des Kindes beim Unterhalt

Ja. Als eigene Einkünfte zählen alle Leistungen, die das Kind aufgrund eines Anspruchs tatsächlich bekommt. Nicht angerechnet werden Leistungen, die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt, und Sozialleistungen, die einen bestimmten Sonderbedarf decken sollen. Entscheidend ist der Zweck der jeweiligen Leistung.

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