Dürfen Sachleistungen den Unterhalt für andere Bedürfnisse schmälern?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Anrechnung der Naturalleistungen ist daher auf ein angemessenes Ausmaß zu beschränken, weil dem Kind ein ausreichender Restunterhalt zur Deckung seiner übrigen Bedürfnisse bleiben muss.OGH 8 Ob 170/25w, 22.04.2026
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047357 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 8 Ob 170/25w, 22.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 153/23p, 17.10.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Sonderbedarf ist nur zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist. Auch dann muss der gesamte Unterhalt in der Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen bleiben. Ihm muss ein Betrag verbleiben, der seinen eigenen angemessenen Bedürfnissen entspricht.
Ja. Als eigene Einkünfte zählen alle Leistungen, die das Kind aufgrund eines Anspruchs tatsächlich bekommt. Nicht angerechnet werden Leistungen, die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt, und Sozialleistungen, die einen bestimmten Sonderbedarf decken sollen. Entscheidend ist der Zweck der jeweiligen Leistung.