Werden meine freiwilligen Leistungen auf den Unterhalt für früher angerechnet?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Anrechnung der Naturalleistungen ist auf ein angemessenes Ausmaß zu beschränken, weil dem Kind ein ausreichender Restunterhalt zur Deckung seiner übrigen Bedürfnisse bleiben muss.OGH 8 Ob 170/25w, 22.04.2026
- Unterhaltscharakter haben Naturalleistungen dann, wenn sie zu einer ausgewogenen Deckung des angemessenen Lebensbedarfs des Kindes beitragen.OGH 8 Ob 170/25w, 22.04.2026
- Hier: Schenkung von Sparbüchern in AlimentationsabsichtOGH 3 Ob 198/25a, 23.02.2026
- hier: EhegattenunterhaltOGH 4 Ob 88/25g, 11.09.2025
- Bei einer Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit sind nach der Rechtsprechung alle Geld- und Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter in Anschlag zu bringen und vom (errechneten) tatsächlichen Unterhaltsbetrag in Abzug zu bringen. Nur dieser Rest ist in einem Gesamtbetrag als rückständiger Unterhalt zuzusprechen.OGH 4 Ob 88/25g, 11.09.2025
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Unterhaltscharakter haben vergangene Naturalleistungen (jedenfalls) dann, wenn sie ohne Schenkungsabsicht, also in Alimentationsabsicht erbracht wurden.OGH 4 Ob 153/23p, 17.10.2023
- Und zwar unabhängig von einer Zustimmung des anderen Elternteils.OGH 6 Ob 2362/96p, 12.03.1997
- Nur wenn er sie trotzdem erbracht hätte, kommt eine Anrechnung nicht in Betracht.OGH 4 Ob 2084/96s, 30.04.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047328 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 14.
- OGH 8 Ob 170/25w, 22.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 198/25a, 23.02.2026
- OGH 4 Ob 88/25g, 11.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 181/24k, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 173/23m, 09.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 153/23p, 17.10.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 1042
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Da Unterhalt auch für die Vergangenheit begehrt werden kann, ist umgekehrt auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich. Voraussetzung ist, dass sich der dafür maßgebliche Sachverhalt schon in der Vergangenheit verwirklicht hat.
Nur, wenn Sie den Geldunterhalt schon damals ausdrücklich und deutlich verlangt haben, solange Sie noch im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Ab diesem Verlangen können Sie ihn rückwirkend auch bei Gericht durchsetzen. Es genügt nicht, im Nachhinein zu behaupten, die Versorgung im Haushalt sei zu gering gewesen.