OGH 7 Ob 198/19x
Worum es ging: Entscheidet das Höchstgericht selbst, ob es meinen Fall prüft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof ist nicht daran gebunden, wie das Berufungsgericht die Zulässigkeit beurteilt hat. Er bezieht in seine Prüfung auch die übrigen Rechtsfragen ein, die Sie in Ihrem Rechtsmittel angesprochen haben, weil Sie darin nicht beschränkt sind.
Hat das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, dann ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Sie können die Entscheidung dann nicht bekämpfen.
Nein. Ihr früherer Partner gerät erst in Verzug, wenn Sie ihn außergerichtlich und mit einem bestimmten Betrag zur Zahlung aufgefordert haben. Dass diese Mahnung erfolgt ist, müssen Sie behaupten und beweisen; zwischen Aufforderung und Klage muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.
Nur, wenn der Unterhaltspflichtige in Verzug war. Als geschiedener Ehegatte können Sie Unterhalt für ein Jahr vor dem Anhängigwerden verlangen, aber nur unter dieser Voraussetzung. Ohne Verzug gebührt Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Sache bei Gericht anhängig ist.
Sie können den Unterhalt schon ab dem Zeitpunkt fordern, zu dem Sie den anderen berechtigt aufgefordert haben, Ihnen für die Geltendmachung Auskunft zu geben. Diese Aufforderung wirkt wie eine Mahnung, ab der er mit der Forderung rechnen muss. Zwischen Aufforderung und Anspruch muss aber ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 05.09.2019, 21 R 139/19s-18
Zitierte Paragrafen
ZPO § 500 ZPO § 510 ZPO § 519 ZPO § 52
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.306 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.01.2020
Geschäftszahl
7Ob198/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei J* B*, vertreten durch Mag. Ing. Peter Huber, Rechtsanwalt in Hallein, wegen Unterhalt, über den Rekurs und die Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Teilurteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 5. September 2019, GZ 21 R 139/19s-18, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 1. März 2019, GZ 30 C 44/18i-14, abgeändert und aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs und die Revision werden zurückgewiesen.
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