Welche Gefahren muss der Pistenhalter absichern?
betrifft Skifahrer, Pistenhalter, Liftbetreiber
Abgesichert werden müssen nur ungewöhnliche Gefahren. Das sind Hindernisse, die Sie nicht ohne Weiteres erkennen können, und solche, die Sie trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden können. Ob eine Gefahr ungewöhnlich ist, richtet sich nach dem Erscheinungsbild und dem angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Nach einhelliger Auffassung sind nur atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann; atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: RodelbahnOGH 4 Ob 25/25t, 22.07.2025
- Hier: Kunstschnee als keine atypische Gefahr.OGH 7 Ob 80/23z, 28.06.2023
- Hier: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus.OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022
- Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste.OGH 4 Ob 181/20a, 23.02.2021
- Gemeinsam mit Rodlergruppe auf Rodelbahn abfahrende Pistenraupe stellt schwer zu vermeidendes Hindernis dar.OGH 2 Ob 132/15y, 12.04.2016
Alle 29 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Pistenraupe auf Rodelbahn.OGH 2 Ob 132/15y, 12.04.2016
- Hier: Die zweitbeklagte Pistenbetreiberin hat dem erstbeklagten Schiverband eine Piste für ein Renntraining zur Verfügung gestellt und diese präpariert. Die Gestaltung und Führung des Trainingslaufs, die Durchführung und Beaufsichtigung des Trainingsbetriebs und die Sicherung der Piste im Rahmen des Trainings gehörten nicht zu den Pflichten der Zweitbeklagten.OGH 8 Ob 95/14z, 30.10.2014
- Die Pistensicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden.OGH 8 Ob 95/14z, 30.10.2014
- Hier: Haftung des Schiliftbetreibers bei Einbruch der Piste aufgrund einer optisch nicht erkennbaren Wasserrinne bejaht, wenn ihm die Existenz derartiger Wasserrinnen bekannt war und diese auf Baumaßnahmen zurückzuführen sind.OGH 6 Ob 13/13z, 31.01.2013
- Ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung“) stellt auch nach Pistenschluss eine atypische Gefahr dar.OGH 2 Ob 119/12g, 11.10.2012
- Hier: Nicht ummantelte Metallstange einer Orientierungstafel unmittelbar neben einer abgesicherten Beschneiungslanze.OGH 1 Ob 63/11p, 21.06.2011
- Hier: Quer über die Piste ragende Beschneiungslanze.OGH 4 Ob 138/10p, 15.02.2011
- Ob es sich bei dem konkreten Hindernis um eines handelt, mit dem der Schifahrer ausgehend vom konkreten Charakter der Piste rechnen musste und es auch nicht erkennen konnte, ist eine Frage des Einzelfalls.OGH 4 Ob 138/10p, 15.02.2011
- Hier: Auf dem Boden liegende Torstange in der bei rennmäßiger Fahrweise einzuhaltenden Fahrlinie.OGH 1 Ob 19/10s, 20.04.2010
- Hier: Weithin sichtbare, jedoch durch Sprühnebel der Schneekanone verdeckte Kunstschneehügel auf wenig frequentierter roter Piste bei Sonnenschein und hoher Fahrgeschwindigkeit kein atypisches Hindernis.OGH 6 Ob 96/09z, 05.08.2009
- Es kommt zusammengefasst maßgeblich auf das Überraschungsmoment an (6 Ob 230/03t; 10 Ob 17/08k).OGH 6 Ob 96/09z, 05.08.2009
- Hier: Eisengestell außerhalb der eigentlichen Piste in einem von Schifahrern regelmäßig befahrenen pistenähnlichen Bereich.OGH 1 Ob 12/09k, 28.01.2009
- Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist.OGH 9 Ob 28/08w, 08.10.2008
- Hier: Zur Frage, welche Hindernisse nach Pistenschluss atypisch sind.OGH 9 Ob 28/08w, 08.10.2008
- In der Rechtsprechung wird für die Abgrenzung von typischen Gefahren das Überraschungsmoment herangezogen.OGH 10 Ob 17/08k, 06.05.2008
- Hier: Kollision mit dem „Eisensteher" eines an einer Pistenabzweigung stehenden, weithin sichtbaren Hinweisschilds.OGH 3 Ob 271/07k, 27.02.2008
- Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische bewaldete Böschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze oder ähnliche Vorrichtungen gesichert werden. Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im Allgemeinen nicht gewährleistet werden. Hier: Rodelfahrer.OGH 6 Ob 167/05k, 25.08.2005
- Hier: Kollision mit einer weithin sichtbaren Hinweistafel im Bereich einer nicht präparierten, jedoch von Pistenbenützern als Verbindungsweg zu einer anderen Piste verwendeten Querfahrt.OGH 1 Ob 22/04y, 10.02.2004
- Hier: Snowboarder.OGH 3 Ob 275/01i, 24.04.2002
- Das gilt jedenfalls für solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen oder die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann.OGH 1 Ob 41/00m, 22.02.2000
- Hier: Unfreiwilliges Abkommen von der Piste.OGH 1 Ob 41/00m, 22.02.2000
- Ob es sich bei dem konkreten Hindernis um eines handelt, mit dem der Schifahrer ausgehend vom konkreten Charakter der Piste rechnen musste und es auch nicht erkennen konnte, ist eine Frage des Einzelfalles, wobei die atypische Gefahr auch in nicht zu erwartenden Besonderheiten der Piste liegen kann.OGH 7 Ob 265/99t, 27.10.1999
- Hier: Verengung eines Schiweges auf acht Meter mit einem nur zehnprozentigen Gefälle ohne Querneigung und gut sichtbarem Pistenrand stellt auch bei hartem Kunstschnee keine atypische Gefahr dar.OGH 7 Ob 577/93, 27.10.1993
- Der Benützer einer Schirennstrecke darf darauf vertrauen - solange Gegenteiliges nicht offensichtlich ist - dass atypische Gefahrenquellen nicht vorhanden sind.OGH 1 Ob 520/93, 22.06.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023417 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 47.
- OGH 4 Ob 25/25t, 22.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 214/23s, 26.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 30/17f, 27.02.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Umfang der Pistensicherungspflicht
Schadenersatz · Sicherung schwer erkennbarer Hindernisse
Schadenersatz · Sicherungspflicht auf der Skipiste
Schadenersatz · Grenzen der Pistensicherungspflicht
Schadenersatz · Kennzeichnung von Hindernissen auf der Piste