Darf im Haus ein anderer Kostenschlüssel gelten?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwalter
Wird über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel entschieden, hat das Gericht nach Billigkeit abzuwägen. Dabei dürfen sowohl Gründe der einfacheren Abrechnung als auch Gründe einer gerechteren Kostenverteilung einfließen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
1. Ausführungen zur Frage des billigen Ermessens nach § 19 Abs 3 Z 2 WEG. 2. In das bei einer Entscheidung nach § 19 Abs 3 Z 2 WEG auszuübende billige Ermessen können sowohl Argumente der Abrechnungserleichterung als auch Argumente einer dadurch erreichbaren höheren Kostenverteilungsgerechtigkeit einfließen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Entscheidend ist, ob aus Gründen der Kostenverteilungsgerechtigkeit vom Regelfall der Behandlung der Liegenschaft als Abrechnungseinheit abgewichen werden darf.OGH 5 Ob 176/14i, 23.10.2014
- Bei Bestehen einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG über einen von § 32 Abs 1 WEG abweichenden Aufteilungsschlüssel ist gemäß § 32 Abs 5 WEG zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine gerichtliche Änderung des Aufteilungsschlüssels, dass sich seit einer solchen Vereinbarung eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten ergeben hat.OGH 5 Ob 224/09s, 11.02.2010
- Zwar ist in § 32 Abs 6 WEG 2002 nicht mehr ausdrücklich von „billigem Ermessen" die Rede, doch handelt es sich um eine „Kann"-Bestimmung und daher um eine Ermessensentscheidung.OGH 5 Ob 182/08p, 25.11.2008
- Ungeachtet der fehlenden Erwähnung im Gesetzeswortlaut des § 32 Abs 6 WEG 2002 kommt auch eine Festsetzung einer abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit bei Bestehen einer Vereinbarung im Sinn des § 32 Abs 2 WEG 2002 nur im Fall geänderter Nutzungsmöglichkeiten in Frage.OGH 5 Ob 182/08p, 25.11.2008
- Grundvoraussetzung für eine Schaffung gesonderter Abrechnungseinheiten (unabhängig von einer Abrechnungserleichterung) ist das Vorliegen gewichtiger Gründe, die eine Neufestsetzung nach billigem Ermessen wegen Ungleichbehandlung durch die Grundregel des § 32 Abs 1 WEG 2002 (vormals § 19 Abs 1 WEG 1975) indizieren.OGH 5 Ob 182/08p, 25.11.2008
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- Die Schaffung abweichender Abrechnungseinheiten nach § 32 Abs 6 WEG 2002 ist dann ausgeschlossen, wenn damit nur die Änderungsvoraussetzungen des § 32 Abs 5 WEG 2002 umgangen werden sollen.OGH 5 Ob 53/07s, 28.08.2007
- Bei der Entscheidung, ob aus Gründen der Kostenverteilungsgerechtigkeit vom Regelfall abgewichen werden soll, die gesamte Liegenschaft als Abrechnungseinheit zu behandeln, ist nicht auf momentane Gegebenheiten (hier: gerade akute Sanierungsbedarf bei den Garagendächern) abzustellen, sondern längerfristig zu kalkulieren und eine Gesamtschau vorzunehmen. Es ist auf das Ganze zu schauen und nicht auf Einzelheiten oder gar Kleinigkeiten.OGH 5 Ob 247/00k, 24.10.2000
- Es ist sachgerecht, nicht bereits geringfügige Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit einer Anlage als maßgeblich anzusehen, wie etwa die Frage, welchen Weg ein Wohnungseigentümer zum Erreichen des Schwimmbads zurückzulegen hat, sondern nur ins Gewicht fallende unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten. Dass auf das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung nicht abgestellt werden kann, wird schon durch § 19 Abs 5 WEG klar, wonach durch den Wechsel eines Miteigentümers der Aufteilungsschlüssel oder die Abrechnungseinheit nicht berührt wird.OGH 5 Ob 250/00a, 26.09.2000
- Die Kostengerechtigkeit kann also von der objektiven Benützungsmöglichkeit nicht abgekoppelt werden. Anderes gilt nur dann, wenn Aufwendungen verbrauchsabhängig sind und der Verbrauch ermittelt werden kann, oder bei Gemeinschaftsanlagen die Energiekosten den Benützern zugeordnet werden können, wofür § 19 Abs 4a und 4b WEG idFd WRN 1999 vorgesehen wurden.OGH 5 Ob 250/00a, 26.09.2000
- Wenn mit einem Antrag auf Schaffung von (von der Regelung des § 19 Abs 1 WEG) abweichenden Abrechnungseinheiten keine Abrechnungserleichterung angestrebt wird, müssen gewichtige Gründe für eine Ungleichbehandlung, also für ein Abweichen von der Kostentragungsregel des § 19 Abs 1 WEG, vorliegen , die eine Neufestsetzung nach billigem Ermessen indizieren.OGH 5 Ob 250/00a, 26.09.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109170 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 5 Ob 96/25s, 05.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 127/24y, 03.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 128/21s, 07.02.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 32 · Aufteilung der Aufwendungen
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