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Haftet der Händler, wenn die Ware entgegen der Zusage kaputtgeht?

günstig für Händler betrifft Käufer, Händler, Hersteller, Konsumenten
Ein Händler muss Massenware nicht durch eigene Tests auf Eigenschaften prüfen, die der Hersteller zugesichert hat. Ohne besondere Umstände oder konkrete Verdachtsmomente darf er sich auf die Auskünfte des Herstellers verlassen. Ein Verschulden trifft ihn dann nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Tritt bei Käufern von Fliesen ein Schaden auf Grund mangelnder Frostbeständigkeit dieser Fliesen ein, hieße es die Sorgfaltspflicht des Händlers überspannen, würde ihm die Verpflichtung auferlegt, die vom Erzeuger zugesicherten bestimmten Eigenschaften (hier: Frostbeständigkeit) der vom Händler bloß vertriebenen Waren durch eigene Tests überprüfen zu müssen. Der Händler muß sich mangels besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente insbesondere bei einer Massenware auf die Auskünfte des Produzenten verlassen können. Ein Verschulden des Händlers liegt daher nicht vor.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106613 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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