OGH 2 Ob 12/19g
Worum es ging: Wann haftet der Nachbar für Schäden von seinem Grundstück?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Ausgleich kommt nur bei Schäden in Betracht, die mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers über sein Grundstück zusammenhängen. Das ist der Fall, wenn er den schädlichen Zustand herbeigeführt oder bestehen lässt oder wenn auf seinem Grund eine schädigende Tätigkeit ausgeübt oder von ihm geduldet wird.
Neben dem Anspruch, die Störung zu unterlassen, besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens. Dieser Ausgleich wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob den Nachbarn ein Verschulden trifft.
Ob Musiklärm die ortsübliche Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, hängt nicht allein von der messbaren Lautstärke ab. Es kommt auch darauf an, wie lästig der Lärm empfunden wird, wobei nicht Ihre besondere Empfindlichkeit zählt, sondern das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners. Wichtig sind dabei vor allem Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche.
Sie können Einwirkungen vom Nachbargrund nur untersagen, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Sie müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zugleich die ortsübliche Nutzung Ihrer Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Auf die örtlichen Verhältnisse kommt es in beiden Punkten an.
Ob eine Einwirkung wesentlich ist, wird nach einem sachlichen Maßstab beurteilt. Es zählt nicht Ihr persönliches Empfinden, sondern das eines Durchschnittsmenschen in Ihrer Lage. Wichtig ist dabei, wozu das betroffene Grundstück bestimmt ist, etwa zum Wohnen.
Ja. Hält sich der Betreiber einer behördlich genehmigten Anlage nicht an die Auflagen des Bescheids, können Sie die dadurch entstehenden Einwirkungen untersagen lassen. Der Anspruch besteht aber nur, wenn diese Einwirkungen auch das ortsübliche Maß überschreiten und die Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.
Ersetzt wird nur der Schaden, der auf eine Einwirkung über dem ortsüblichen Maß zurückgeht und Ihre Nutzung wesentlich beeinträchtigt. Ein gewisses Grundmaß an Einwirkung müssen Sie hinnehmen. Nur der darüber hinausgehende Teil des Schadens ist zu ersetzen.
Maßgeblich ist nicht die ganze Gemeinde, sondern die unmittelbare Umgebung Ihres Grundstücks und jenes Grundstücks, von dem die Störung ausgeht. Dabei zählen nicht nur die Stärke, sondern auch die Art der Einwirkung und der Charakter der Gegend. Auch auf ein öffentliches Interesse, etwa an Straßen oder Verkehrsanlagen, ist Bedacht zu nehmen.
Nein. Die Sonderregel für genehmigte Anlagen gilt bei gewerblichen Anlagen und bei Anlagen, die nach besonderen Gesetzen bewilligt werden müssen, etwa Eisenbahnen oder Flughäfen. Eine bloße Baubewilligung reicht dafür nicht aus.
Nein. Der Oberste Gerichtshof entscheidet grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung; ob er eine anberaumt, liegt in seinem Ermessen. Über Tatsachen wird dort ohnehin nicht mehr verhandelt, und Beweise werden keine mehr aufgenommen.
Im Revisionsverfahren unterbleibt eine mündliche Verhandlung, weil der Oberste Gerichtshof letztlich nur Rechtsfragen prüft; das ist auch mit den Grundrechten vereinbar. Auch eine öffentliche Verkündung der Entscheidung ist nicht nötig, weil man in der Gerichtskanzlei Einsicht nehmen und eine Ausfertigung anfordern kann.
Das hängt von der Umgebung ab. Lärm können Sie nur untersagen, soweit er das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigt. Neben Grad, Dauer und Störwirkung zählen auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. In Industrie- und Gewerbegebieten müssen Sie mehr hinnehmen, sind aber nicht schutzlos.
Schafft Ihr Nachbar zu seinem eigenen Nutzen eine besondere Gefahrenlage auf seinem Grund, kann er Ihnen den Schaden auch ohne Verschulden ersetzen müssen. Das setzt voraus, dass Sie der Gefahr ausgeliefert waren und der Schaden für ihn ein einkalkulierbares Risiko war. Eine behördliche Genehmigung ist dafür nicht nötig.
Nicht ohne Verschulden. Wer neben einer behördlich genehmigten Anlage wohnt, muss die für diesen Betrieb typischen Einwirkungen dulden und bekommt dafür auch ohne Verschulden einen Ausgleich. Für Schäden aus anderen Gefahren, etwa aus einem ausgebrochenen Brand, gibt es diesen verschuldensunabhängigen Ausgleich nicht.
Grundsätzlich ja. Die verschuldensunabhängige Haftung des Nachbarn kann auch Gesundheitsschäden erfassen, die aus einer von der Anlagengenehmigung gedeckten Gefahr entstehen. Voraussetzung ist aber, dass die Belastung am Ort unüblich ist; ist sie ortsüblich, besteht kein Anlass für diese Haftung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 06.06.2018, 25 C 1435/16z-32
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 05.10.2018, 53 R 174/18x-38
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ABGB § 364a ZPO § 502
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2020
Geschäftszahl
2Ob12/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* S*, vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.755,26 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2018, GZ 53 R 174/18x-38, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 6. Juni 2018, GZ 25 C 1435/16z-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 860,58 EUR (darin enthalten 143,43 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2. Der Antrag auf Anberaumung einer Revisionsverhandlung wird abgewiesen.
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