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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.01.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 181/24k

Worum es ging: Steigt der Kindesunterhalt bei sehr hohem Einkommen unbegrenzt?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verdient der Unterhaltspflichtige überdurchschnittlich, wird der Prozentsatz nicht voll ausgeschöpft. Zugesprochen wird, was zur Deckung der an seinen Lebensverhältnissen orientierten Bedürfnisse des Kindes nötig ist. Wo diese Grenze im Einzelfall genau liegt, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert, steht die frühere Entscheidung einer neuen Festsetzung des Unterhalts nicht im Weg. Wurde über den gesamten Anspruch bereits rechtskräftig entschieden und haben sich die Verhältnisse nicht geändert, wird ein neuer Antrag dagegen zurückgewiesen.

In Unterhaltssachen können Sie das Höchstgericht nur anrufen, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Streiten Sie nur über die Beurteilung Ihres Einzelfalls, ist dieser Weg verschlossen.

Ob sich die Verhältnisse seit der letzten Unterhaltsfestsetzung wesentlich geändert haben, hängt vom Einzelfall ab. Es ist ebenso vertretbar, nach etwa einem Jahr von einer wesentlichen Änderung auszugehen, wie nach fünfzehn Monaten allein wegen gestiegener Bedürfnisse des Kindes noch keine anzunehmen.

Nur zum Teil. Bei Unterhalt für die Vergangenheit werden alle Geld- und Sachleistungen mit Unterhaltscharakter berücksichtigt. Entscheidend ist, ob Sie diese Leistungen auch dann erbracht hätten, wenn Sie schon damals von der höheren Pflicht gewusst hätten. Im Zweifel wird das nicht angenommen.

Ja. Der Unterhalt kann neu festgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Einer solchen Änderung steht es gleich, wenn sich das Gesetz oder die Rechtsprechung tiefgreifend geändert hat. Das können sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete verlangen.

Ein sehr hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen führt nicht dazu, dass der Unterhalt unbegrenzt steigt. Der Unterhalt darf die Grenze des Angemessenen nicht überschreiten.

Haben sich die Verhältnisse seit dem im Scheidungsverfahren geschlossenen und pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich geändert, ist dieser Vergleich für die Neuregelung des Unterhalts nicht mehr maßgebend. Das gilt auch für das darin festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe. Der Unterhalt wird dann völlig unabhängig von der alten Vereinbarung neu bemessen.

Ob der Unterhalt seinerzeit durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung bestimmt wurde, macht keinen Unterschied. Eine Änderung für die Vergangenheit ist immer dann möglich, wenn die frühere Bemessung wegen geänderter Verhältnisse nicht mehr bindet.

Maßgeblich ist der laufende Unterhalt, und zwar das Sechsunddreißigfache jenes Monatsbetrags, der bei der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Zusätzlich geforderte, bereits fällige Beträge erhöhen diesen Wert nicht, solange ihr Durchschnitt aus drei Jahren nicht höher ist.

Nein. Dass Ihr Kind in eine höhere Altersgruppe des Regelbedarfs kommt, ist für sich allein noch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Auch eine Änderung der Regelbedarfssätze genügt allein nicht. Steigen jedoch die Lebenshaltungskosten und damit der Bedarf, kann der Unterhalt neu bemessen werden.

In Streitigkeiten über die Scheidung können Sie eine außerordentliche Revision einbringen, auch wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. Sie brauchen dafür keinen Antrag an das Berufungsgericht. Bringen Sie trotzdem einen solchen Antrag ein, wird Ihr Schriftsatz als außerordentliche Revision behandelt.

Gibt es mehrere gleichwertige Möglichkeiten und macht eine davon einen zusätzlichen Bedarf entbehrlich, hat immer jene Lösung den Vorzug, die den Unterhaltspflichtigen weniger belastet.

In einem Unterhaltsverfahren ist der Wert des Gegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, für jedes Kind einzeln zu beurteilen.

Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.

Ob ein Rechtsmittel zulässig ist, wird nur dann für jedes Begehren getrennt beurteilt, wenn die Ansprüche tatsächlich und rechtlich selbständig sind. Bei einem einheitlichen Anspruch, etwa dem Unterhaltsanspruch eines Kindes, gibt es nur einen einheitlichen Ausspruch dazu. Ist das Rechtsmittel dann zulässig, können Sie alle Gründe geltend machen und sind nicht auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt.

Ist Ihr Rechtsmittel in Wahrheit eine außerordentliche Revision, darf das Berufungsgericht nur den Abänderungsantrag zurückweisen. Weist es zusätzlich auch die Revision selbst zurück, können Sie dagegen mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof vorgehen.

Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.

Stellen Sie irrtümlich einen Antrag, das Berufungsgericht möge die Revision doch zulassen, und verbinden ihn mit der Revision, geht Ihr Rechtsmittel nicht verloren. Es wird als außerordentliche Revision behandelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 JN § 58

Entscheidungstext

62 Absätze, 15.725 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Geschäftszahl

1Ob181/24k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Unterhaltssache 1. der vj M*, geboren * 2005, 2. des mj M*, geboren * 2007, und 3. des mj M*, geboren * 2011, *, über den (richtig) außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters C*, vertreten durch die Perl-Lippitsch Rechtsanwalts GmbH in Wien, und den außerordentlichen Revisionsrekurs der Unterhaltsberechtigten 2. mj M* und 3. mj M*, beide vertreten durch die Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juni 2024, GZ 48 R 124/24a-201, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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