Wann ist der Rücktritt von einem Dauervertrag noch möglich?
betrifft Konsument, Unternehmer, Mieter, Vermieter, Vertragsparteien
Solange die laufende Leistung noch nicht begonnen hat, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Hat sie bereits begonnen, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Entscheidend ist also, ob mit der Dauerleistung schon angefangen wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 17.07.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Nach Beginn des Dauerschuldverhältnisses ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen; wurde das Dauerschuldverhältnis jedoch noch nicht begonnen, so ist ein Rücktritt rechtlich möglich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nur bis zur Übergabe des Bestandobjekts hat der Bestandnehmer die Möglichkeit, ein nicht gehöriges Übernahmeangebot des Bestandgebers abzulehnen und - nach Setzung einer Nachfrist - den Rücktritt vom Vertrag mit der Wirkung ex tunc zu erklären.OGH 8 Ob 89/16w, 22.02.2017
- Dauerschuldverhältnisse können mit Wirkung ex tunc durch Rücktritt gemäß §§918ff ABGB aufgelöst werden, solange sie noch nicht begonnen, d.h. noch nicht in das Abwicklungsstadium getreten sind.OGH 3 Ob 289/03a, 29.06.2004
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 69/95, 28.06.1995
- Hier: Rücktritt wegen der noch vor Arbeitsantritt hervorgekommenen Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die vereinbarten Dienste zu leisten; die Setzung einer Nachfrist ist nicht erforderlich.OGH 9 ObA 69/95, 28.06.1995
- Mietvertrag.OGH 4 Ob 521/79, 08.05.1979
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Gilt auch für die einverständliche Auflösung.OGH 5 Ob 93/71, 05.05.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018365 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 9 Ob 48/25m, 17.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 93/16x, 13.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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