Wann haftet ein Unternehmen für das Verhalten eines Mitarbeiters?
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Es kommt auf die Stellung dieser Person an. Als Repräsentant gilt nur, wer eine Stellung innehat, die ihn tatsächlich und in entscheidender Weise an der Willensbildung des Verbandes teilnehmen lässt; eine bloß mittelbare Berufung durch die Satzung genügt dafür. Ein Flugbetriebsleiter hat allein aufgrund dieser Funktion keine solche Stellung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 30.08.2018 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Für die Qualifikation einer Person als Repräsentant einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der diese Person, wenn von der Satzung auch nur mittelbar berufen, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Leitung des Verbandswillens teilzunehmen berufen ist. Die Funktion eines Flugbetriebsleiters für sich vermittelt innerhalb der Verbandsorganisation eines Luftfahrzeughalters keine solche Stellung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39 Abs 1 GewO) ist als solcher noch kein Repräsentant für Personalangelegenheiten.OGH 9 ObA 45/18k, 30.08.2018
- Hier: Ein nur gegenüber dem ihn begleitenden Hilfsarbeiter weisungsbefugter Fahrer eines Kanalreinigungsunternehmens hat keine Repräsentantenstellung inne.OGH 8 Ob 98/06d, 21.09.2006
- Ordensschwester, die in einer vom Konvent betriebenen Schule Lehrerin ist, ist kein Organ des Konvents.OGH 3 Ob 120/06b, 13.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106862 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 9 ObA 45/18k, 30.08.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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