Haftet eine Firma für jeden Fehler ihrer Mitarbeiter?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 13.12.2022 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine juristische Person haftet nach ständiger Rechtsprechung nicht nur für ihre verfassungsmäßigen Organe, sondern auch für alle Personen deliktisch, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für sie tätig werden, ohne dass es darauf ankäme, ob deren Wirkungskreis dem eines Organs annähernd entspricht. Repräsentanten sind demnach Personen, die in „gehobener“ Stellung tätig sind, nicht aber Personen, die untergeordnete Tätigkeiten wahrnehmen. Für deren deliktisches Verhalten hat die juristische Person nur nach § 1315 ABGB einzustehen. Sie kann sich aber ihrer Haftung nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne jegliche weitere Kontrolle überträgt. In einem solchen Fall haftet sie für das Versäumnis ihrer Organe (Repräsentanten), für wirksame Kontrollen zu sorgen, also für ein anzulastendes Überwachungsverschulden oder einen Organisationsmangel.OGH 7 Ob 185/11y, 19.04.2012
- Wenn sie sich also einer Verpflichtung, die Tätigkeit ihrer Besorgungsgehilfen zu überwachen, schuldhaft nicht unterzogen hat.OGH 1 Ob 624/77, 30.11.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009171 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 21.
- OGH 2 Ob 198/22i, 13.12.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend ausschließt und dabei auch die wichtigsten Vertragspflichten erfasst, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Nur Personenschäden sind von einem solchen Ausschluss ohnehin ausgenommen. Ein Ausschluss gerade bei den Hauptleistungspflichten wird besonders streng beurteilt.
Nein. Eine Klausel, die die Haftung für jeden von einem Dritten verursachten Schaden allgemein auf den Kunden überwälzt, benachteiligt ihn gröblich und ist unwirksam.