Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2018 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 45/18k

Worum es ging: Haftet eine Firma für Fehler ihrer leitenden Leute?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Unternehmen oder ein Verein haftet für das Verschulden jener Personen, die dort eine leitende Stellung haben und eigenverantwortlich entscheiden dürfen. Deren Fehler werden also der Organisation selbst zugerechnet.

Nein. Eine GmbH, die einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt, ihn aber vertraglich von der Tätigkeit befreit oder seine Leistungen nur auf schriftliches Verlangen abrufen will, verstößt gegen die Gewerbeordnung und begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass tatsächlich eine fachkundige und verantwortliche Person im Betrieb vorhanden ist, die die gewerbliche Tätigkeit beobachten und kontrollieren kann. Geschützt werden dadurch die Besteller, nicht die Gesellschaft selbst.

Nein, außer er hat den Anschein selbst mitverursacht. Sie sind in Ihrem Vertrauen auf eine Vollmacht nur geschützt, wenn der rechtfertigende Anschein durch das Verhalten desjenigen entstanden ist, zu dessen Nachteil er wirkt, sei es absichtlich oder fahrlässig. Diese Voraussetzung ist streng zu prüfen.

Nur die des Betriebsinhabers oder bei Firmen des vertretungsbefugten Organs, also dessen, der für das ganze Unternehmen verantwortlich ist und Abhilfe schaffen kann. Gleichgestellt sind Personen, die wirklich selbständig Arbeitgeberfunktionen ausüben. Ein Leiter einer von vielen Filialen zählt in der Regel nicht dazu.

Es kommt auf die Stellung dieser Person an. Als Repräsentant gilt nur, wer eine Stellung innehat, die ihn tatsächlich und in entscheidender Weise an der Willensbildung des Verbandes teilnehmen lässt; eine bloß mittelbare Berufung durch die Satzung genügt dafür. Ein Flugbetriebsleiter hat allein aufgrund dieser Funktion keine solche Stellung.

Ja, für ihre Organe und leitenden Funktionäre haftet eine rechtsfähige politische Partei bei ehrverletzenden Äußerungen. Dazu zählt etwa der Obmann des Abgeordnetenklubs. Für einen einfachen Abgeordneten haftet die Partei dagegen nur, wenn besondere Umstände dazukommen.

Bittet Ihr Vertreter um Verlegung eines Termins, weil er verhindert ist, gehören diese Kosten nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Die Verhinderung liegt allein in Ihrer Sphäre und darf den Gegner nicht belasten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 26 ZPO Art. 41

Entscheidungstext

54 Absätze, 21.564 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Geschäftszahl

9ObA45/18k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger und Mag. Hannes Schneller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** B*****, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Sam, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen 9.791,41 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. März 2018, GZ 15 Ra 11/18g-26, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Juni 2017, GZ 36 Cga 102/16b-21, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass es – einschließlich des bereits rechtskräftig abgewiesenen Teils des Klagebegehrens – zu lauten hat:

„Das Begehren der klagenden Partei, die beklagte Partei sei schuldig, ihr 9.791,41 EUR brutto samt 4 % Zinsen aus 5.000 EUR ab 25. 6. 2016 bis vor Klagszustellung und 4 % Zinsen aus 9.791,41 EUR brutto ab Klagszustellung zu zahlen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail