Haftet die Gemeinde für das Verhalten ihrer Organe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1955)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Diesel-AbgasskandalOGH 8 Ob 81/23d, 11.01.2024
- Hier: Die juristische Person haftet nicht nur für ihre Organe, sondern auch für das Verhalten jener Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind.OGH 8 Ob 81/23d, 11.01.2024
- Hier: Daneben auch Durchgriffshaftung auf Organe des Vereins (Vereinsobmann), die ein deliktisches Verhalten setzen (§ 1330 ABGB).OGH 6 Ob 95/05x, 25.08.2005
- Oder satzungsgemäß bestellte Organe.OGH 1 Ob 384/97w, 28.04.1998
- Die Gemeinde muß sich als juristische Person das Mitverschulden ihrer Organe und Repräsentanten am Schaden zurechnen lassen, weil sie ganz allgemein für das Verschulden ihrer Organe und Repräsentanten einzustehen hat. Liegt insofern ein Zurechnungsmoment vor, als ein Gemeindeorgan (zumeist der Bürgermeister) oder ein Repräsentant der Gemeinde, es unterlassen hat, einem nachgeordneten Gemeindebediensteten bzw Gemeindeorgan eine entsprechende Weisung zu erteilen, ist eine Schadensteilung zwischen dem schädigenden Gemeindebediensteten bzw Organwalter und der Gemeinde gemäß § 1304 ABGB in Betracht zu ziehen.OGH 9 ObA 320/97t, 01.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009133 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 11.
- OGH 8 Ob 17/24v, 28.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 7/25z, 27.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 13/24w, 14.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 71/23h, 15.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 81/23d, 11.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 99/19y, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 26
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1313a
- ABGB § 1315
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.
Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.