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Haftet der Gläubiger für Fehler des Vollstreckungsorgans?

günstig für Gläubiger betrifft Schuldner, Gläubiger, von Exekution Betroffene
Nein. Das Vollstreckungsorgan ist kein Erfüllungsgehilfe des betreibenden Gläubigers. Für dessen Verhalten muss der Gläubiger daher nicht wie für eigenes einstehen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Das Vollstreckungsorgan ist nicht Erfüllungsgehilfe des betreibenden Gläubigers.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106880 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Erfüllung ohne eigenes Rechtsgeschäft

Die Erfüllung einer Schuld ist kein eigenes Geschäft, bei dem die Leistung als Erfüllung angeboten und angenommen werden müsste. Es genügt, dass Sie die geschuldete Leistung tatsächlich erbringen und damit der Leistungserfolg eintritt.

günstig für Schuldner Anrechnung bei exekutiver Zuweisung

Nein. Bei einer exekutiven Zuweisung steht es nicht im Belieben des Gläubigers, den Betrag abweichend von den gesetzlichen Regeln auf eine weniger gesicherte Forderung zu verrechnen. Auf eine Vereinbarung mit dem Schuldner, Zahlungen nach eigenem Ermessen anzurechnen, kann er sich dann nicht berufen. Für Zahlungen während eines Exekutionsverfahrens gilt diese Regel dagegen nicht.

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