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Haftet mein Vertragspartner für Fehler der Leute, die er einsetzt?

günstig für Unternehmer betrifft Kunde, Auftraggeber, Unternehmer, Vermittler
Ja, aber nur wenn er selbst die Leistung schuldet und sie von einem Dritten erbringen lässt. Schuldet er dagegen bloß, Ihnen jemanden zu vermitteln, der dann selbst leistet, haftet er für dessen Fehler nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 18.05.2022 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313 a ABGB setzt voraus, daß die Verpflichtung zu einer Leistung besteht, die der Verpflichtete, statt sie zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen läßt. Ist der Verpflichtete zu dieser Leistung nicht verhalten, sondern nur dazu, einen Dritten etwas leisten zu lassen, so ist § 1313 a ABGB unanwendbar (so schon SZ 43/62).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028632 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Klausel zur Haftung für Dritte

Nein. Eine Klausel, die die Haftung für jeden von einem Dritten verursachten Schaden allgemein auf den Kunden überwälzt, benachteiligt ihn gröblich und ist unwirksam.

günstig für Konsument Schadenersatz bei unverschuldetem Zahlungsverzug

Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, nach der Sie auch dann Schadenersatz zahlen müssen, wenn Sie an der Verspätung kein Verschulden trifft, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam.

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