Haftet der Staat, wenn das Gericht meine Exekution zu langsam erledigt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 02.03.2021 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 49 Abs 1 Geo bezweckt neben anderen Bestimmungen eine rasche und fristgerechte Erledigung der übertragenen Geschäfte.OGH 1 Ob 199/15v, 24.11.2015
- Das Exekutionsgericht als Verwahrer des Meistbots hat auch Interessen des Verpflichteten zu berücksichtigen. Vermögensschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Exekutionsgericht die der zügigen Verfahrensführung und Einhaltung von Erledigungsfristen dienenden Bestimmungen der § 49 Abs 1, § 110 Abs 1 Geo verletzt, sind daher spätestens ab vollständigem Erlag des Meistbots durch den Ersteher bei Gericht (§ 152 Abs 1 EO) nicht mehr dem Risikobereich des Verpflichteten zuzurechnen. Die Bestimmung des § 110 Abs 1 Geo über eine rasche Ausfertigung des Verteilungsbeschlusses ist damit eine Schutzbestimmung auch zugunsten des Verpflichteten gegen Vermögensschäden, die ihm aus der nicht mit der gebotenen Raschheit durchgeführten Erledigung erwachsen.OGH 1 Ob 222/13y, 27.02.2014
- Die Frist von acht Tagen, die dem Exekutionsrichter gemäß § 110 Abs 1 Geo für die Abgabe der Urschrift des Verteilungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Verfügung steht, hat für Erledigungen von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad Geltung.OGH 1 Ob 222/13y, 27.02.2014
- Die Bestimmungen des § 49 Abs 1 und des § 110 Abs 1 Geo ebenso wie Art 6 Abs 1 MRK sind auch Schutzgesetze zugunsten der von einem Strafverfahren Betroffenen gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Maßnahmen erwachsen.OGH 1 Ob 191/99s, 23.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106350 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 1 Ob 204/20m, 02.03.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Zahlen Sie aufgrund eines Urteils, das noch bekämpft werden kann, ist das erkennbar nur für den Fall gemeint, dass dieses Urteil hält. Wird es später aufgehoben oder der Anspruch aberkannt, können Sie das Gezahlte zurückfordern; eine bewilligte Zwangsvollstreckung ist auf Ihren Antrag einzustellen.
Nein. Wird das Bauwerk noch benützt oder befinden sich Sachen des Verpflichteten darin, muss spätestens gleichzeitig mit dem Abbruch auch die Räumung beantragt werden. Versäumt der Gläubiger diesen Antrag, wird sein Begehren abgewiesen; eine Frist zum Nachholen bekommt er nicht.