OGH 5 Ob 24/22y
Worum es ging: Darf auch der Verkäufer die Eintragung des Käufers beantragen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Einen Grundbuchsantrag stellen darf sowohl die Partei, die durch die begehrte Eintragung ein Recht erhält, als auch jene, die dadurch belastet wird. So kann etwa der Verkäufer die Einverleibung des Eigentums des Käufers beantragen, und auch der von einer Dienstbarkeit Belastete ist antragsberechtigt.
Für den Antrag im Grundbuch genügt es, wenn sich Ihr Anwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht beruft; eine Urkunde muss er dafür nicht vorlegen. Für weitergehende Erklärungen, etwa die Zustimmung zur Eintragung, reicht das nicht: dafür braucht es eine besondere Vollmacht, auf die er hinweisen muss.
Das Grundbuchsgericht darf Bedenken gegen eine Eintragung aus allen Tatsachen ableiten, die ihm bekannt geworden sind. Eine fehlende Vollmacht kann daher auch dann aufgegriffen werden, wenn sie erst im Rechtsmittel angesprochen wird. Voraussetzung ist, dass sich der Mangel schon aus den mit dem Gesuch vorgelegten Urkunden ergibt.
Nein. Hängt Ihr zweites Gesuch davon ab, dass das erste bewilligt wird, muss das Gericht zuerst abwarten, ob die Abweisung des ersten rechtskräftig wird. Erst dann darf es das zweite Gesuch mit dieser Begründung abweisen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 01.12.2021, 46 R 269/21f
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 102 GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 21 GBG 1955 § 76a GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
31 Absätze, 9.620 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.07.2022
Geschäftszahl
5Ob24/22y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. P*, vertreten durch Mag. Holger Hensel, Rechtsanwalt in Wien, 2. M*, 3. I*, ZVR *, vertreten durch Mag. Michael Raeser, öffentlicher Notar in Wien, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Dezember 2021, AZ 46 R 269/21f, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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