Warum darf der Auftragnehmer den Schaden seines Kunden einklagen?
günstig für Hauptfrachtführer betrifft Frachtführer, Spediteure, Auftraggeber, Unternehmer
Weil sich die Interessen decken. Wer sich zur Beförderung verpflichtet und dafür einen weiteren Frachtführer beauftragt, handelt zwar im eigenen Interesse, dieses fällt aber mit dem des Auftraggebers zusammen. Deshalb darf er als dessen Interessenvertreter die Rechte wegen Schäden am Frachtgut geltend machen, auch wenn er selbst noch nichts gezahlt hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 29.03.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ein Hauptfrachtführer, der sich seinem Auftraggeber gegenüber zur Beförderung verpflichtet hat und einen Unterfrachtvertrag abschließt, um diese Verpflichtung zu erfüllen, handelt dabei im eigenen Interesse, das sich jedoch mit dem des Auftraggebers deckt. Insoweit wird der Hauptfrachtführer auch im Interesse des Auftraggebers tätig. Der Hauptfrachtführer ist daher - ebenso wie der Spediteur - berechtigt, als Interessenvertreter seines Auftraggebers dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer (Unterfrachtführer) gegenüber im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Hauptfrachtführer kann seinen Unterfrachtführer auf Schadenersatz wegen Transportschäden klagen, auch wenn er selbst noch keinen Schadenersatz an seinen Auftraggeber geleistet hat; der Hauptfrachtführer wird zur Drittschadensliquidation gegenüber seinem Unterfrachtführer berechtigt. Er handelt dabei im Interesse des Auftraggebers und macht den seinem Auftraggeber erwachsenen Schaden geltend.OGH 2 Ob 75/99i, 20.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107088 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 7 Ob 91/16g, 29.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1313
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