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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.10.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 153/23p

Worum es ging: Muss ich im Rechtsmittel beide Anträge ausdrücklich stellen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.

Nicht unbegrenzt. Bei überdurchschnittlichem Einkommen richtet sich der Unterhalt allein nach dem Bedarf des Kindes und bleibt hinter dem zurück, was rechnerisch möglich wäre. Besteht wegen besonderer Lebensumstände ein zusätzlicher Bedarf, ist der Unterhalt darauf auszudehnen; dazu können auch die Kosten einer Privatschule zählen.

Nur zum Teil. Bei Unterhalt für die Vergangenheit werden alle Geld- und Sachleistungen mit Unterhaltscharakter berücksichtigt. Entscheidend ist, ob Sie diese Leistungen auch dann erbracht hätten, wenn Sie schon damals von der höheren Pflicht gewusst hätten. Im Zweifel wird das nicht angenommen.

Hat ein Elternteil neben dem festgesetzten Geldunterhalt freiwillig Sachleistungen erbracht, ist zu prüfen, ob er das auch getan hätte, wenn er damals von der später erhöhten Pflicht gewusst hätte. Im Zweifel wird eine solche Absicht nicht angenommen. Diese Leistungen werden dann nicht abgezogen.

Ob und wie weit anrechenbare Leistungen berücksichtigt werden, hängt vom Einzelfall ab. Alle Bedürfnisse müssen dabei ausgewogen gedeckt bleiben. Wird ein Bereich ohne sachlichen Grund übermäßig bedient, darf das nicht zu einer Kürzung in einem anderen Bereich führen.

Der Unterhalt hat den gesamten Lebensbedarf abzudecken, und zwar ausgewogen und passend zu den Lebensverhältnissen. Es darf nicht sein, dass ein Bereich ohne sachlichen Grund weit über das Nötige hinaus bedient wird und dafür ein anderer zu kurz kommt.

Verbringt Ihr Kind deutlich mehr Zeit bei Ihnen, als beim Kontaktrecht üblich ist, kann sich Ihre Unterhaltspflicht verringern. Ob und wie stark, hängt vom Einzelfall ab.

Zahlt der Unterhaltspflichtige ohnehin deutlich mehr, als der übliche Bedarf ausmacht, wird ein zusätzlicher Sonderbedarf streng geprüft. Sie müssen dann darlegen, dass Sie diese Kosten trotz der hohen laufenden Zahlungen nicht selbst tragen können. Das gelingt etwa, wenn der Überhang bereits für anderen anerkannten Sonderbedarf aufgebraucht ist.

Auch ein Sonderbedarf muss innerhalb der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bleiben. Ist eine weitere Belastung nicht mehr zumutbar, muss er etwa eine freiwillige Sprachwoche im Ausland nicht finanzieren. Wird der Sonderbedarf teilweise von dritter Seite gedeckt, kommt es darauf an, ob er insgesamt gedeckt werden kann.

Sonderbedarf ist jener Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht. Er entsteht aus Umständen, die bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewusst nicht berücksichtigt wurden.

Maßgeblich ist der laufende Unterhalt, und zwar das Sechsunddreißigfache jenes Monatsbetrags, der bei der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Zusätzlich geforderte, bereits fällige Beträge erhöhen diesen Wert nicht, solange ihr Durchschnitt aus drei Jahren nicht höher ist.

Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, richtet sich danach, ob ihm das nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern zumutbar ist. Wird der Bedarf teilweise von dritter Seite gedeckt, kommt es darauf an, ob er insgesamt gedeckt werden kann.

Sonderbedarf betrifft vor allem die Erhaltung der Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes, also Ausbildung, Talentförderung und Erziehung. Eine vollständige Aufzählung ist kaum möglich. Anerkannt wird er auch, wenn ein Kind eine besondere Begabung hat, die für den späteren Beruf gefördert werden soll.

Für den Sonderbedarf kommt es darauf an, ob auch eine intakte Familie mit derselben Einkommens- und Vermögenslage diese Ausgabe machen würde. Beurteilt wird das nach objektiven Gesichtspunkten.

Nein. Welche Ausbildung einem Kind zusteht, richtet sich nicht nach dem Beruf oder dem gesellschaftlichen Rang der Eltern. Herkunft, Schulbildung und Stellung zählen nur so weit, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Ob ein Elternteil selbst studieren konnte, spielt dabei keine Rolle.

Ja, aber nur ausnahmsweise. Voraussetzung ist, dass ein Platz in einer öffentlichen Schule trotz rechtzeitiger und nachdrücklicher Bemühungen nicht zu bekommen war und ein besonderer Grund gerade für diesen Ausbildungsweg spricht, etwa eine besondere Begabung des Kindes. Allgemeine Studiengebühren zählen nicht dazu.

Auch wenn ein Sonderbedarf anzuerkennen ist, muss der gesamte Unterhalt in der Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen bleiben. Ihm muss stets ein Betrag für seine eigenen angemessenen Bedürfnisse verbleiben. Der übliche Prozentsatz darf nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei besonders förderungswürdigen Kindern überschritten werden.

Kosten, die über den Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen Kindes hinausgehen, bilden einen Sonderbedarf. Auch Ausbildungskosten können als solcher Sonderbedarf anerkannt werden.

In Streitigkeiten über die Scheidung können Sie eine außerordentliche Revision einbringen, auch wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. Sie brauchen dafür keinen Antrag an das Berufungsgericht. Bringen Sie trotzdem einen solchen Antrag ein, wird Ihr Schriftsatz als außerordentliche Revision behandelt.

In einem Unterhaltsverfahren ist der Wert des Gegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, für jedes Kind einzeln zu beurteilen.

Unterhalt kann auch durch Sach- und Dienstleistungen erbracht werden, die der Zahlungspflichtige selbst erbringt oder bezahlt. Dazu zählt die Bezahlung von Wohnkosten wie Betriebskosten, Reparaturen, Strom, Gas oder Telefon, ebenso Wirtschaftsgeld an die Person, die den Haushalt führt. Auch ein dem Alter und den Verhältnissen angemessenes Taschengeld gehört dazu.

Ist Ihr Rechtsmittel in Wahrheit eine außerordentliche Revision, darf das Berufungsgericht nur den Abänderungsantrag zurückweisen. Weist es zusätzlich auch die Revision selbst zurück, können Sie dagegen mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof vorgehen.

Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.

Stellen Sie irrtümlich einen Antrag, das Berufungsgericht möge die Revision doch zulassen, und verbinden ihn mit der Revision, geht Ihr Rechtsmittel nicht verloren. Es wird als außerordentliche Revision behandelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 71 JN § 58

Entscheidungstext

50 Absätze, 22.790 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Geschäftszahl

4Ob153/23p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der mj E*, geboren *2011, und 2. des mj D*, geboren *2013, *, beide vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke *), wegen Unterhalts, über den (richtig:) außerordentlichen Revisionsrekurs der mj E* und den ordentlichen Revisionsrekurs des mj D* je gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. März 2023, GZ 44 R 124/23w-61, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 27. Jänner 2023, GZ 26 Pu 111/22t-47, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionsrekursen wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen – die in Ansehung des Punktes 1 und des Punktes 2 Abs 1 (Unterhaltsfestsetzung für beide Minderjährige), des Punktes 3 (Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 19. 4. 2022) sowie des Punktes 2 Abs 2 insofern, als er lautet: „2.) … Die künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge sind am Ersten eines jeden folgenden Monates im Voraus zu leisten.“, als vom Revisionsrekursverfahren nicht betroffener Teilbeschluss unberührt bleiben – werden im Übrigen in ihrem Punkt 2 Abs 2 betreffend den Abzug von im Zeitraum 1. 5. 2019 bis 31. 1. 2023 bereits geleisteten Naturalunterhaltsleistungen von fälligen Unterhaltsbeiträgen des Vaters aufgehoben. Dem Erstgericht wird insofern die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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